Steuerliche Erleichterungen durch das Wachstumsgesetz

24.08.2023
Aktuelles
3 Minuten

Das BMF hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness („Wachstumschancengesetz)“ vorgelegt. Mit der Verabschiedung ist nach Befassung im Kabinett, im Bundestag und im Bundesrat erst im Dezember zu rechnen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungs- und Neuerungsvorschläge betrifft zahlreiche einzelne Steuergesetze, die schon jetzt bei der Planung berücksichtigt werden können.

Im EStG sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die GWG-Grenze soll sich für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden, von 800 € auf 1.000 € erhöhen.

  • Die Obergrenze für in die Poolabschreibung einbeziehbare Wirtschaftsgüter soll von 1.000 € auf 5.000 € angehoben werden bei gleichzeitiger Herabsetzung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre.

  • Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG soll sich für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter von 20 % auf 50 % erhöhen.

  • Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG soll ab 2024 verbessert werden. Sie soll durch verschiedene von Maßnahmen auch für die Unternehmer eröffnet werden, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen. Der begünstigungsfähige Gewinn soll um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht werden. Außerdem sollen steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können.

  • Ab 2024 soll optional eine Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallen, wenn die Summe der Einnahmen im Jahr weniger als 1.000 € betragen hat.

  • Die Geschenkgrenze soll ab 2024 50 € statt 35 € betragen.

  • Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG soll an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst werden. Insbesondere soll dabei die bisherige Konzernbezogenheit der Zinsschranke bei der Stand-alone-Klausel einerseits und dem EK-Escape andererseits aufgegeben werden. Als Ausgleich für die vorgegebene Verschärfung der Zinsschranke soll die Freigrenze in einen Freibetrag unter Ausschöpfung des von der ATAD zugelassenen Höchstbetrags i. H. v. 3 Mio. EUR umgewandelt werden. Auch der Zinsbegriff soll angepasst werden.

  • Da hinsichtlich der Höhe eines angemessenen Zinssatzes bei grenzüberschreitenden Darlehen auf die Finanzkraft der die Zinsen zahlenden Gesellschaft abgestellt wird, eröffnen sich laut Begründung des Gesetzentwurfs Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Gewinnverlagerung ins niedrig besteuernde Ausland genutzt werden.

    Daher soll mit einer neuen Vorschrift in diesen Fällen der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden (Zinshöhenschranke). Zinsaufwendungen sind danach grundsätzlich nicht abziehbar, soweit diese auf einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz beruhen. Höchstsatz ist der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB. Weist der Steuerpflichtige nach, dass sowohl der Gläubiger als auch die oberste Muttergesellschaft das Kapital nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können, gilt als Höchstsatz der Zinssatz, der von diesen im günstigsten Fall hätte erzielt werden können.

  • Ab 2024 sollen sich die Verpflegungspauschalen erhöhen (30 € statt 28 €, 15 € statt 14 €).

  • Der Verlustabzugsbetrag nach § 10d EStG soll erstmals für 2024 in mehreren Punkten verbessert werden:

    Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab 2020 auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.

    Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für 2024 bis 2027 soll diese Mindestgewinnbesteuerung keine Anwendung finden. Der Verlustvortrag soll in diesen Veranlagungszeiträumen in seiner Höhe nicht begrenzt sein. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.

  • Der Betriebsveranstaltungsfreibetrag soll ab 2024 von 110 € auf 150 € erhöht werden.

  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen steuerfrei bleiben, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Die Freigrenze soll auf 1.000 EUR erhöht werden.

  • Im Hinblick auf zunehmende Homeoffice-Tätigkeiten soll § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG betreffend Inlandstätig¬keiten ergänzt werden.

  • Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen für Kosten für Erdgas soll verzichtet werden. Die Regelungen sollen daher ersatzlos gestrichen werden. Das ist eine großartige Idee. Man hätte diese unverständliche Regelung niemals treffen sollen.

Bildnachweis:Igor Kutyaev/Stock-Fotografie-ID:1370497066

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Pixel