Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

12.04.2023
Aktuelles
3 Minuten

In den letzten Wochen hat sich die Bundesregierung verstärkt mit weiteren klimapolitischen Maßnahmen beschäftigt.  Ein wichtiger Beitrag hierzu ist die energetische Modernisierung von Gebäuden. Nachfolgend weisen wir noch einmal auf die bestehende Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden hin.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurden die Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in § 35c EStG geregelt. Diese Förderung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Ist eine Baugenehmigung für die energetische Maßnahme erforderlich, gilt als Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe; für sonstige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden,

  • Wärmedämmung von Dachflächen,

  • Wärmedämmung von Geschossdecken,

  • Erneuerung der Fenster und Außentüren,

  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

  • Erneuerung der Heizungsanlage (bis 31.12.2022),

  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie

  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 ist als Anlage eine Liste der förderfähigen Maßnahmen beigefügt, die jedoch nicht abschließend ist. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und von diesem durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Ein Muster der Bescheinigung findet sich auf der Homepage des BMF unter Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz; Neufassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026) (bundesfinanzministerium.de)

Die Steuerermäßigung beläuft sich im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme sowie im folgenden Jahr auf jeweils 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens jedoch 14.000 €) sowie im übernächsten Kalenderjahr auf 6 % der Aufwendungen (höchstens jedoch 12.000 €). Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung indes 40.000 €.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören nach § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG auch die Kosten für die Erteilung der erforderlichen Bescheinigung sowie die Kosten für einen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) zugelassenen Energieberater, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist (nach § 35c Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater – und zwar ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 €.

Begünstigt sind allein Maßnahmen an einem Gebäude, welches vom Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wobei es unschädlich ist, wenn Teile der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden oder als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Das begünstigte Objekt muss in der EU oder dem EWR belegen und bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein.

Die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG ist nicht zu gewähren, „wenn“ für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Sind mehrere Personen Eigentümer des Objekts, kann die Steuerermäßigung für das begünstigte Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Pixel