Wer Geschäftsführer einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft werden will, darf keine Vorstrafen wegen bestimmter Delikte haben. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies auch für Betrügereien rund um den Sport gilt (BGH, Beschluss v. 28.06.2022, Az. II ZB 8/22).
Der Antragsteller ist Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11. Juni 2021 meldete er die Gesellschaft, die abstrakte Vertretungsregelung und seine Bestellung zum Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung versicherte er unter anderem: „Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre. Er gab an, in den letzten fünf Jahren nicht wegen diverser Vermögensstraftaten verurteilt worden zu sein. Seine Versicherung bezog sich hingegen ausdrücklich nicht auf den Computerbetrug und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben.
Das Registergericht hat daraufhin den Eintragungsantrag abgelehnt. Die dem Geschäftsführer obliegende Versicherung sei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e) GmbHG auch auf die im Jahre 2017 eingeführten Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben zu erstrecken. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.
Seine Beschwerden beim Amtsgericht Duisburg und dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieben erfolglos.
Auch der BGH folgte dem Begehren des Antragsstellers nicht. § 6 Abs. 2 S. 2. Nr. 3 e) GmbHG schließt zwar ausdrücklich Personen von der Geschäftsführung aus, die nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden. Das Kernproblem war vorliegend jedoch, dass der Bundestag die §§ 265c bis 265e StGB (Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) erst im Jahr 2017 mit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführt hat. Die Vorschrift und die Verweisung im GmbHG hingegen ist älter. Der Antragsteller argumentierte daher, dass sich § 6
Abs. 2 S. 2 Nr. 3 e) GmbHG nur auf Delikte beziehe, die es damals schon gegeben habe. Es handele sich um eine sogenannte "statische Verweisung“.
Die Bundesrichter hingegen sehen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. e) GmbHG eine "dynamische Verweisung". Die Frage sei in der Fachliteratur und der Rechtsprechung zwar umstritten. Doch der Wortlaut der Vorschrift im GmbHG sei eindeutig, dass er jene Sportdelikte mit einschließe. Aus der amtlichen Überschrift von § 265c StGB sowie der systematischen Stellung im StGB ergebe sich, dass durch die neuen Straftatbestände Betrugsunrecht sanktioniert werden soll.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sei auch angesichts des mit dem Geschäftsführeramt verbundenen erheblichen Missbrauchspotentials gerechtfertigt, so das Gericht.
Geschäftsführer einer GmbH kann unter anderem nicht sein, wer in den letzten fünf Jahren wegen der in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e) GmbHG genannten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Verweisung des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 e) GmbHG ist eine dynamische Verweisung und umfasst somit auch die neu im StGB eingeführten Delikte des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben.