Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregelung des § 127 SGB IV

28.08.2026
Arbeitsrecht
3 Minuten

Im Jahr 2022 hat das sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R) zu großer Unsicherheit bei Honorarkräften geführt. Das BSG hatte bei einer als selbstständige Honorarkraft beschäftigten Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. Daraufhin hatten die Sozialversicherungsträger, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), ihre Bewertung bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften im Juli 2023 geändert. Bildungseinrichtungen waren seitdem bei der Beschäftigung von Honorarkräften als Dozenten und Lehrkräfte erheblichen Scheinselbständigkeitsrisiken ausgesetzt. Dabei droht den betroffenen Einrichtungen u. a. die Nachentrichtung von Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für mehrere Jahre nebst erheblichen Säumniszinsen. Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Verantwortliche sind zudem mit persönlichen Haftungsrisiken belastet. Der Gesetzgeber reagierte mit der Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV.

Ausgangslage: Das Herrenberg-Urteil

Das BSG hat zunächst festgehalten, dass weder die Vertragsbezeichnung noch der Wunsch der Parteien, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung relevant ist. Stattdessen käme es insbesondere auf die Weisungsgebundenheit und die betriebliche Eingliederung an. Für eine Eingliederung sprach dabei insbesondere die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume der Auftraggeberin durch einen Stundenplan, daneben aber auch die Vereinbarung eines Ausfallhonorars und die Pflicht zur Anzeige einer Erkrankung. Für eine unternehmerische Tätigkeit würden jegliche Anhaltspunkte fehlen; insbesondere würde die Vereinbarung einer an der Arbeitszeit orientierten Vergütung nicht ausreichen. Die Musiklehrerin hatte typischerweise weder die Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren und auf eigene Rechnung zu unterrichten, noch konnte sie die geschuldete Lehrtätigkeit durch Dritte erbringen lassen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Beschäftigung von Dozenten oder Lehrkräften als Honorarkräfte ist weit verbreitet und z.T. alternativlos. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist meist bereits schon von den Lehrkräften selbst nicht gewollt. Das Urteil bedeutet also nicht nur ein erhebliches finanzielles Risiko für die Vergangenheit, sondern insbesondere auch für die Zukunft. Aufgrund der klaren Positionierung der DRV müssen sich Bildungseinrichtungen im Zweifel bedingten Vorsatz vorwerfen lassen, wenn sie weiter auf Honorarkräfte setzen. 

Die politische Lösung: Übergangsregelung in § 127 SGB IV

Eine Umstellung braucht jedoch Zeit. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt. Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Deutsche Bundestag am 30. Januar 2025 eine entsprechende Übergangsregelung beschlossen: Wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, beginnt die Versicherungspflicht nach der zwischenzeitlichen Verlängerung (siehe unten) erst ab dem 1. Januar 2028. Bis dahin können für den betreffenden Zeitraum keine Sozialversicherungsbeiträge eingefordert werden. Gleiches gilt für Fälle, in denen bislang noch keine Feststellung zum Erwerbsstatus getroffen wurde. Die Anwendung der Übergangsregelung erfordert zwei wesentliche Voraussetzungen: 

  1. Die Vertragsparteien mussten bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sein. 

  2. Die betroffene Lehrkraft muss der Übergangsregelung ausdrücklich zustimmen.

Liegt beides vor, entfällt die Versicherungs- und Beitragspflicht bis Ende 2026, auch ohne ein formelles Statusfeststellungsverfahren. Betriebsprüfungen führen in diesem Zeitraum nicht zu Nachforderungen, was Bildungseinrichtungen eine erhebliche Rechtssicherheit bietet. Die Regelungen erfassen sowohl privatrechtliche Verträge als auch öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse und gelten für Bildungs- und Auftragstätigkeiten (u.a. an Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Musikschulen, Volkshochschulen). 

Verlängerung der Übergangsvorschrift

Am 5. März 2026 hat der Bundestag beschlossen, die Übergangsregelung des § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr zu verlängern. Grundlage war eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4. März 2026, die im Rahmen der Beratungen zur Reform des Bürgergelds eingebracht wurde. Das entsprechende Gesetz trat im Sommer 2026 in Kraft. Der Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen gilt nun bis zum 31. Dezember 2027. Für Bildungseinrichtungen und ihre Lehrkräfte bedeutet das konkret, dass bestehende Beschäftigungsmodelle, die auf selbstständig tätigen Lehrkräften beruhen, zunächst weiterhin vor Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger geschützt sind – vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen des § 127 SGB IV werden erfüllt.

Ausblick

Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2027 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und ihre Organisationsmodelle anpassen. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind und eine Zustimmungserklärung vorliegt. Es wäre jedoch fahrlässig, sich nicht schon jetzt aktiv mit der Situation zu beschäftigen und Risiken einer Scheinselbständigkeit zu prüfen, da eine weitere Verlängerung der Ausnahmevorschrift alles andere als sicher ist. Ob die Politik tatsächlich eine dauerhafte gesetzliche Regelung finden wird, die Rechtssicherheit schafft, darf zumindest mit einem Fragezeichen versehen werden.

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