Eine Schiedsvereinbarung schließt den ordentlichen Gerichtsweg aus. Sie muss bei Gericht per Einrede geltend gemacht werden, § 1032 Abs. 1 ZPO. Eine Schiedseinrede kann hingegen unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten von der die Einrede erhebenden Partei vorliegt.
Der Rechtsstreit behandelt zunächst eine Zahlungsstreitigkeit innerhalb eines Dachverbandes der Landeseissportverbände. Der Dachverband wurde von einem Mitglied auf der Basis mehrerer Vereinbarungen auf Zahlung im Wege einer Stufenklage verklagt. Parteivereinbarungen sahen vor, dass nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel Abgaben weiterzuleiten bzw. auf der Basis von Zuschauernettoeinnahmen zu berechnen waren. Der beklagte Dachverband zahlte sodann über 40.000 EURO an den Kläger, der wiederrum am LG München I eine Stufenklage in Höhe von 130.000 EURO erhob. Die Satzung des Sportverbands sah vor, dass Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50.000 EURO vor den ordentlichen Gerichten zu führen sind, sodass diese Streitigkeit nicht mehr vor dem Schiedsgericht geführt werden sollte.
Nachdem der Kläger beim LG München I Klage einreichte, erhob der Beklagte, ebenfalls beim LG München I, eine Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten 40.000 EURO und nahm die zunächst erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung gegen die Klage zurück. Das OLG München hielt die Widerklage für zulässig. Der Kläger wehrte sich und erhob Revision zum BGH.
Nach Ansicht des BGH ist die Widerklage der Beklagten vorliegend als unzulässig abzuweisen (BGH v. 20.04.2021, Az. II ZR 29/19). Der Widerklage stehe eine Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Wert der Widerklage belaufe sich nur auf die geleisteten 41.000 EURO und sei somit durch die Satzung des Sportverbands vor der Schiedsgerichtsbarkeit durchzusetzen. Die Widerklage der Beklagten ist somit als unzulässig abzuweisen. Die Widerklage sei eine echte Klage, sodass die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen. Daher könne die Einrede einer Schiedsvereinbarung, der Widerklage ihre Zulässigkeit nehmen, § 1032 Abs. 1 ZPO.
Jedoch kann einer Einrede der Schiedsvereinbarung im Einzelfall ein widersprüchliches Verhalten entgegenstehen, sodass die Einrede unbeachtlich ist, § 242 BGB. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist vorliegend auf Seiten des Klägers nach Ansicht des BGH hingegen nicht erkennbar. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Ansprüche, wobei die Widerklage von der Schiedsvereinbarung umfasst sei. Auch ein sachlicher Zusammenhang von Klage und Widerklage rechtfertige es vorliegend nicht, die Schiedseinrede als unbeachtlich zu betrachten., so die Richter des BGH. Die Beklagte kann die 41.000 EURO somit nicht in Form der Widerklage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom Kläger zurückverlangen.
Praxishinweis:
Schiedsvereinbarungen sind sorgfältig und mit Bedacht zu entwerfen. Es empfiehlt sich, möglichst einheitliche Zuweisungen der Rechtstreitigkeiten festzulegen, um das Auseinanderfallen von zusammenhängenden Streitigkeiten zu vermeiden.