Wenn ein GmbH-Gesellschafter mehr einzahlt als es seiner Beteiligungsquote entspricht – also eine sogenannte disquotale Einlage leistet – kann dies Schenkungsteuer auslösen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich dadurch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter erhöht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch nun in deinem Beschluss vom 06.06.2025 (II B 43/24) angedeutet: Nicht jede disquotale Einlage führt automatisch zu einer Schenkungsteuerpflicht.
In einer GmbH mit fünf Gesellschaftern (A, B, C, D, und E) zu je 20 % Beteiligung wurde vereinbart, dass Gewinne nicht nach Anteilen, sondern nach dem tatsächlichen Finanzierungsbeitrag verteilt werden. Im Jahr 2013 leisteten alle Gesellschafter bis auf E Einlagen in die Kapitalrücklage – und zwar mit ausdrücklicher gesellschafterbezogener Zuordnung im Jahresabschluss (sog. „Gesellschafterbezogene Kapitalrücklagen“). Diese Beträge sollten im Fall einer Ausschüttung oder Liquidation ausschließlich den einzahlenden Gesellschaften A-D zugutekommen.
Das Finanzamt sah darin dennoch einen Vorteil für einen nicht einzahlenden Gesellschafter (E) und setzte Schenkungsteuer fest.
Der BFH gewährte vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) – der Auffassung des 2. Senats nach bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide:
Zwar kann eine disquotale Einlage Schenkungsteuer auslösen, wenn dadurch der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters steigt. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Wert der Anteile der E durch die disquotalen Einlagen von A, B, C und D erhöht wurde.
Im vorliegenden Fall profitierte E jedoch nicht von den Einzahlungen, da diese eindeutig und individuell den einzahlenden Gesellschaftern zugeordnet wurden.
Auch die Frage, ob erhöhte Gewinnausschüttungen als Gegenleistung anzusehen sind, ließ der BFH offen.
Ob eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage zwingend in der Satzung geregelt werden muss, ist noch nicht abschließend geklärt.
Nach überwiegender juristischer Auffassung und der Sicht der Finanzverwaltung reicht jedoch bereits eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern.
Für GmbH-Gesellschafter kann diese Entscheidung bedeutsam sein: Wer disquotale Einlagen leistet, sollte auf eine klare, gesellschafterbezogene Zuordnung achten – idealerweise dokumentiert im Gesellschafterbeschluss und Jahresabschluss. So lässt sich das Risiko einer Schenkungsteuerpflicht erheblich reduzieren.
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