Das OLG Frankfurt am Main stellte mit Beschluss vom 27.01.2020 (Az. 20 W 145/19) klar, dass die Erteilung umfassender Vollmachten durch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter zulässig ist, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten.
Der Beschwerdeführer beabsichtigte, sein Wohnungseigentum an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu übertragen. Die einzigen beiden Gesellschafter der GbR waren die Söhne des Beschwerdeführers. Aus dem Bestandsverzeichnis der Grundbücher ergab sich, dass eine Veräußerung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen darf, es sei denn die Veräußerung erfolgt an Ehegatten oder Verwandten in gerade Linie. Es wurde sodann ein notariell beurkundeter Übergabevertrag beim Grundbuchamt eingereicht, bei dessen Vertragsschluss der Beschwerdeführer im eigenen und im Namen der GbR handelte. Ferner wurde die Ausfertigung einer notariellen Vollmacht eingereicht, mit welchem einer der Söhne den Beschwerdeführer umfassend bevollmächtigte. Im Rahmen einer Zwischenverfügung wies das Grundbuchamt darauf hin, dass eine Zustimmung des WEG-Verwalters erforderlich sei und der andere Sohn des Antragstellers die notarielle Urkunde nachträglich genehmigen müsse. Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich nunmehr der Beschwerdeführer.
Die Beschwerde hatte zum Teil Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Zustimmung des WEG-Verwalters erforderlich ist, da die Veräußerung an eine GbR erfolgt, deren Gesellschafter lediglich Verwandte des Veräußerers sind. Aufgrund der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR könne diese schon begrifflich nicht mit dem Beschwerdeführer verwandt sein. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Insoweit war die Beschwerde also begründet. Der Gesellschafter einer GbR könne die ihm zustehende Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen, solange die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsmacht behalten. Die Vollmacht müsse keine ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung der Gesellschaft enthalten. Es sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, ob die vorgelegte Vollmacht auch für eine Vertretung der GbR ausreiche. Entscheidend sei im zu entscheidenden Fall, dass die Vollmacht zur „Ausübung von Gesellschafterrechten“ berechtige. Dies verdeutliche den Willen der Beteiligten zur Vertretung der Gesellschaft.
Praxishinweis
Um Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen beim Grundbuch vorzubeugen, sollte in der Generalvollmacht mittels Aufzählung („insbesondere“) entweder eine ausdrückliche Ermächtigung oder jedenfalls ein Bezug zur Gesellschaft aufgenommen werden. Eine Beschränkung einer solchen Vollmacht ist durch diese Aufzählung nicht gegeben.