Aufgrund der bestehenden COVID-19-Pandemie hat das Bundesamt für Justiz mehrere entlastende Erleichterungen für Unternehmen geschaffen. Die Erleichterungen betreffen die gesetzlichen Offenlegungspflichten (§ 325 HGB). Alle Unternehmen, die eine erste oder weitere Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem 6.02.2020 und dem 20.03. 2020 erhalten haben, wird eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis gewährt. Dies erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht daher erforderlich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 01.05.2020, also bis spätestens zum 12.06.2020, nachgeholt wurde. Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf des 30.04.2020 endete, wird das Bundesamt für Justiz vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Weiterhin das Bundesamt für Justiz bekanntgegeben, dass die Vollstreckung wegen EHUG-Ordnungsgeldverfahren aufgrund der gegebenen Lockerungen zwar wiederaufgenommen wird. Es wird den betroffenen Schuldnern aber auch weiterhin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt.