Neuregelungen zum Geldwäschegesetz treten zum 1.1.2020 in Kraft

31.01.2020
Gesellschaftsrecht
1 Minute

Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie ein zentrales Transparenzregister eingeführt. Danach sind u.a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen elektronisch zum Transparenzregister anzumelden (siehe auch Newsletter WGH 4/17).

Am 29.11.2019 hat der Bundesrat nunmehr dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Im Zuge dessen hat nun jedermann die Möglichkeit, das Transparenzregister einzusehen. Ein berechtigtes Interesse ist nicht mehr erforderlich. Zudem wurde auch der Kreis des Verpflichteten etwas erweitert. Ferner ist ab 2020 im Rahmen der Meldung des wirtschaftlich Berechtigten auch die Staatsangehörigkeit an das Transparenzregister zu übermitteln.

Den betroffenen Gesellschaften raten wir vor dem Hintergrund der zum Teil erheblichen Bußgelder konkret zu prüfen, ob Meldepflichten zum Transparenzregister bestehen oder nicht.

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