Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist ein zentrales Instrument der steuerlichen Gestaltung von Unternehmensgruppen. Sie erlaubt es, Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns zusammenzuführen und so die steuerliche Gesamtbelastung zu optimieren. Damit eine Organschaft steuerlich anerkannt wird, knüpft das Gesetz jedoch an strenge Voraussetzungen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. Juli 2026 ein neues Schreiben zu den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft veröffentlicht, das wichtige Klarstellungen zu zwei häufig praxisrelevanten Fragen enthält: der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und den Voraussetzungen für Personengesellschaften als Organträger. Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Aussagen des Schreibens und zeigen auf, was dies für Ihre Unternehmensstruktur bedeuten kann.
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (die sogenannte Organgesellschaft, z. B. eine GmbH) ihren gesamten Gewinn an ein übergeordnetes Unternehmen (den Organträger, z. B. eine Holding-Gesellschaft) abführt. Das Ergebnis der Organgesellschaft wird dann steuerlich direkt dem Organträger zugerechnet. Verluste können so mit Gewinnen anderer Konzerngesellschaften verrechnet werden, ein erheblicher steuerlicher Vorteil.
Damit das Finanzamt eine Organschaft anerkennt, müssen unter anderem folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
Die Organgesellschaft muss finanziell in den Organträger eingegliedert sein (d. h. der Organträger muss die Mehrheit der Stimmrechte halten).
Zwischen Organträger und Organgesellschaft muss ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag (GAV) bestehen.
Der GAV muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt worden sein.
Ein häufiger Fehler in der Praxis betrifft den Beginn der fünfjährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags. Das BMF stellt in seinem neuen Schreiben unmissverständlich klar:
Die bloße Vereinbarung einer fünfjährigen Vertragslaufzeit genügt nicht. Entscheidend ist allein die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags und diese tritt erst mit der Eintragung in das Handelsregister ein.
Konkretes Beispiel: Ein Gewinnabführungsvertrag wird im Dezember 2025 unterzeichnet, aber erst im Februar 2026 in das Handelsregister eingetragen. Die fünfjährige Mindestlaufzeit beginnt dann erst im Jahr 2026. Eine reibungslose Anerkennung der Organschaft für das Jahr 2025 wäre damit in der Regel nicht möglich.
Nicht zu beanstanden ist laut BMF allerdings eine vertragliche Klausel, die ausdrücklich regelt, dass die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem die Handelsregistereintragung erfolgt. Eine solche Formulierung vermeidet das beschriebene Risiko und sollte bei der Vertragsgestaltung standardmäßig aufgenommen werden.
Unsere Empfehlung: Überprüfen Sie bestehende Gewinnabführungsverträge daraufhin, ob der Beginn der Laufzeit klar definiert ist und mit der Handelsregistereintragung übereinstimmt. Bei Neuabschlüssen sollte diese Formulierung in jedem Fall Eingang in den Vertrag finden.
Nicht nur eine Kapitalgesellschaft, sondern auch eine Personengesellschaft (z. B. eine GmbH & Co. KG oder eine OHG) kann Organträger sein. Das Gesetz stellt hierfür jedoch besondere Anforderungen, die das BMF mit seinem aktuellen Schreiben weiter konkretisiert hat.
Die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft muss im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Anteile, die einzelne Gesellschafter der Personengesellschaft in ihrem Privatvermögen halten, zählen hierfür nicht mit.
Das Gesetz verlangt, dass die Personengesellschaft eine eigene, nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies soll sicherstellen, dass die Organschaft nicht dazu genutzt wird, faktisch eine verbotene sogenannte Mehrmütterorganschaft zu erreichen.
Erstmals gibt das BMF nun eine konkrete Geringfügigkeitsschwelle vor: Die gewerbliche Tätigkeit gilt als nicht geringfügig, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser Tätigkeit entweder mindestens 3 % der gesamten Nettoumsatzerlöse oder mindestens 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum betragen.
Besonders praxisrelevant: Eine Personengesellschaft kann die erforderliche gewerbliche Tätigkeit auch dann erfüllen, wenn sie Dienstleistungen, wie etwa Buchhaltung, IT-Support oder andere administrative Leistungen, ausschließlich gegenüber Konzerngesellschaften erbringt. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen auf Basis eines gesonderten, fremdüblichen Entgelts abgerechnet werden, d. h. zu Konditionen, die auch mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würden.
Eine geschäftsleitende Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft kann Organträger sein, wenn sie an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt ist und für diese tatsächlich geschäftsleitend tätig ist. Das BMF stellt klar, dass der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags hierfür nicht ausreicht. Die Geschäftsleitungsfunktion muss tatsächlich ausgeübt werden.
Auch eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann als Organträger anerkannt werden, da sie aufgrund der Betriebsaufspaltung originär gewerblich tätig ist. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Übrigen nur vermögensverwaltend tätig ist.
Nicht ausreichend ist hingegen eine Personengesellschaft, die ihre gewerbliche Prägung allein durch die Beteiligung an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft erlangt, die sogenannte gewerbliche Infektion. Eine solche Gesellschaft erfüllt die Anforderungen an einen Organträger nicht.
Grundsätzlich müssen alle Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen vorliegen. Eine praxisfreundliche Ausnahme gilt jedoch für das Merkmal der eigenen gewerblichen Tätigkeit des Organträgers: Diese kann auch erst im laufenden Wirtschaftsjahr aufgenommen werden.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 10. November 2005 vollständig und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Dies bedeutet: Auch laufende Betriebsprüfungen oder noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide fallen unter die neuen Grundsätze.
Das neue BMF-Schreiben bringt für Unternehmensgruppen, die eine körperschaftsteuerliche Organschaft nutzen oder planen, wichtige Klarstellungen, aber auch neue Pflichten zur Überprüfung bestehender Strukturen.
Wir empfehlen Ihnen folgende Schritte:
Überprüfung bestehender Gewinnabführungsverträge: Stellen Sie sicher, dass die Mindestlaufzeit korrekt dokumentiert ist und mit dem Datum der Handelsregistereintragung beginnt.
Vertragliche Anpassung bei Neuabschlüssen: Nehmen Sie in jeden neuen Gewinnabführungsvertrag eine Klausel auf, die den Laufzeitbeginn ausdrücklich an die Handelsregistereintragung knüpft.
Prüfung der Organträgereigenschaft von Personengesellschaften: Falls in Ihrer Unternehmensgruppe eine Personengesellschaft als Organträger fungiert, prüfen Sie, ob die gewerbliche Tätigkeit die neue Geringfügigkeitsschwelle überschreitet und ob konzerninterne Leistungsbeziehungen fremdüblich gestaltet sind.
Dokumentation konzerninterner Dienstleistungen: Achten Sie auf eine sorgfältige schriftliche Vereinbarung und ordnungsgemäße Abrechnung konzerninterner Leistungen zu fremdüblichen Preisen.
Überprüfung von Holdingstrukturen: Falls eine Holdingpersonengesellschaft als Organträger eingesetzt ist, vergewissern Sie sich, dass die geschäftsleitende Funktion tatsächlich nachweisbar ausgeübt wird.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Unternehmensstruktur im Licht des neuen BMF-Schreibens zu analysieren und etwaigen Handlungsbedarf zu besprechen.
Bildnachweis:Mirko Kuzmanovic / Stock-Fotografie-ID:1289678698