Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht. Bereits die vorige Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen.
Die CSRD ist ein zentrales Element des "European Green Deal" und verpflichtet bestimmte Unternehmen, umfassend über die sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie Risiken ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten. Ziel des nun veröffentlichten Entwurfs ist eine möglichst bürokratiearme und praxisnahe Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht.
Mit der sog. Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die ursprünglichen Zeitpläne der CSRD modifiziert: Für zahlreiche betroffene Unternehmen wurde die Berichtspflicht zeitlich verschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen der Vorgaben vorgeschlagen.
Der veröffentlichte Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD folgt dem Prinzip der 1:1-Umsetzung: Der Entwurf orientiert sich strikt an der europäischen Vorgabe und geht inhaltlich nicht über diese hinaus. Die zeitlichen Verschiebungen infolge der Stop-the-Clock-Richtlinie werden bereits berücksichtigt.
Insbesondere Folgendes ist nach dem Entwurf vorgesehen:
Betroffene Unternehmen sollen künftig verpflichtet sein, gemeinsam mit dem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Dieser soll Aufschluss über soziale und ökologische Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit geben. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Berichte soll gesetzlich konkretisiert werden. Die neuen Anforderungen gehen dabei über die bislang geltenden Pflichten zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.
Die neuen Berichtspflichten sollen nur für bestimmte Unternehmen gelten und schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 betrifft dies bilanzrechtlich als „groß“ eingestufte Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind oder als Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen fungieren. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.
Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig einer Prüfung durch Wirtschaftsprüfer unterzogen werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung von fachlich qualifizierten, unabhängigen Personen durchgeführt werden, die den berufsrechtlichen Anforderungen, einer kontinuierlichen Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Entsprechend soll die Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.
Der Gesetzentwurf wurde den Bundesländern und relevanten Verbänden zur Stellungnahme übermittelt und auf der Website des BMJ veröffentlicht. Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, bis zum 21. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Auch die eingehenden Stellungnahmen werden auf der Website des BMJ veröffentlicht.
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