Das FG Münster hat am 26.10.2022 entschieden, dass Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind nach § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit zwingend zu erlassen, soweit sie auf Steuernachforderungen entfallen, für die nach den Verwaltungsanweisungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Kläger war ein körperschaftsteuerpflichtiger Sportverein, dem die Körperschaftsteuernachzahlung als Corona-Betroffenem zinslos gestundet worden war. Nach dem FG ist es unbillig ist, insoweit später Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festzusetzen. Achten Sie bei entsprechenden Zinsfestsetzungen darauf und legen Sie ggf. Einspruch ein. Für unsere Mandanten machen wir das.