Mutterschutz nach Fehlgeburt: Reform stärkt Rechte von Frauen

22.09.2025
Arbeitsrecht
2 Minuten

Seit dem 1. Juni 2025 gibt es im Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine wichtige Neuerung zugunsten von Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden. Bisher galten Schutzfristen erst ab einem späten Zeitpunkt der Schwangerschaft, wodurch Betroffene häufig nur krankgeschrieben werden konnten. Die Reform schließt diese Lücke und erweitert den Mutterschutz deutlich.

Die Initiative für die Gesetzesänderung geht auf eine Petition zurück, die den Deutschen Bundestag erreichte. Der Bundestag erkannte die Notwendigkeit einer besseren Absicherung von Frauen und verabschiedete im Januar 2025 das Mutterschutzanpassungsgesetz, das am 14. Februar 2025 auch den Bundesrat passierte.

Schutzfristen bei Fehlgeburten

Die Neuregelung richtet sich nach der Schwangerschaftswoche und bietet klare Fristen:

  • Ab der 13. SSW: zwei Wochen Schutzfrist

  • Ab der 17. SSW: sechs Wochen Schutzfrist

  • Ab der 20. SSW: acht Wochen Schutzfrist

Während dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot. Frauen können jedoch freiwillig auf die Arbeitsbefreiung verzichten und diese Entscheidung jederzeit widerrufen. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht der Frauen respektiert.

Mutterschaftsgeld und finanzielle Absicherung

Auch finanziell bringt die Reform Entlastung. Während der Schutzfrist haben betroffene Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Gesetzlich Versicherte erhalten 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse, ergänzt durch einen Arbeitgeberzuschuss, wenn das reguläre Arbeitsentgelt höher ist. Private Versicherte können über das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Zahlung von maximal 210 Euro erhalten, wodurch es in einigen Fällen zu einer Verkürzung des vollen Netto-Betrags kommen kann.

Die Arbeitgeberkosten lassen sich über das U2-Umlageverfahren erstattet bekommen, sodass die finanzielle Belastung durch Fehlgeburten minimiert wird.

Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber

Schwangere sind gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Für Fehlgeburten ergibt sich eine Mitteilungspflicht nur, wenn die Schwangerschaft bereits bekannt war und Schutzmaßnahmen notwendig werden. In Fällen, in denen Frauen freiwillig arbeiten möchten, entfällt die Pflicht zur Mitteilung aus Persönlichkeitsrechtsgründen.

Kündigungsschutz bleibt bestehen

Bereits vor der Reform galt ein besonderer Kündigungsschutz von vier Monaten nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche. Arbeitgeber dürfen in dieser Zeit nicht kündigen, es sei denn, es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor.

Relevanz für Studentinnen und Referendarinnen

Die neuen Schutzfristen betreffen auch Studentinnen und Referendarinnen. Studienzeiten, in denen eine Frau aufgrund des Mutterschutzes an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nicht teilnehmen konnte, werden in der Regel nicht als Unterbrechung gewertet. Bei Nebenjobs neben Studium oder Referendariat gelten die allgemeinen Bestimmungen des MuSchG ebenfalls.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Die Reform bringt neue Pflichten mit sich. Um rechtssicher zu handeln, sollten Personalverantwortliche:

  • Mutterschutzrichtlinien intern anpassen,

  • HR-Mitarbeitende über die neuen Fristen informieren,

  • sensibel mit Mitteilungen über Fehlgeburten umgehen,

  • Beschäftigungs- und Kündigungsverbote beachten,

  • Mutterschaftsgeldansprüche korrekt in der Lohnabrechnung umsetzen.

Die Anpassung des Mutterschutzgesetzes stärkt nicht nur die Rechte der Frauen, sondern sorgt auch für Rechtssicherheit und klare Regelungen im Arbeitsalltag.

Bildnachweis:ruivalesousa/Stock-Fotografie-ID:115901273

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
München
Atelierstraße 1
81671 München
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Pixel