Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.12.2019, Az. 2 AZR 147/19) war u.a. die Wirksamkeit einer Kündigung, die von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen wurde.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine GbR, welche die Verwaltung eines Mietobjekts betreibt. Ein Gesellschafter dieser Gesellschaft bot der Klägerin im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs an, auf der Grundlage von vier Arbeitsverträgen für die Beklagte und drei weitere Grundstücksverwaltungsgesellschaften tätig zu werden. Seit Juni 2016 erbrachte die Klägerin entsprechende Leistungen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag kam jedoch nicht zustande. Mit Schreiben vom 09.11.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächst möglichen Termin. Der Unterzeichner dieses Schreibens war der vorgenannte Gesellschafter. Die Klägerin wies diese Kündigung mit Schreiben vom 14.11.2016 zurück, da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Im Rahmen der Klage beruft sich die Klägerin nunmehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses fest. Das Gericht beruft sich auf eine analoge Anwendung des § 174 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Unmittelbar gelte diese Vorschrift lediglich für das Handeln eines rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters. Allerdings sei die Vorschrift auch analog auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden, die ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer GbR vornimmt. Hier bestehe nämlich zum einen eine vergleichbare Unsicherheit über die vom handelnden Gesellschafter in Anspruch genommenen Alleinvertretungsmacht, da die Vertretungsverhältnisse keinem öffentlichen Register entnommen werden können. Zum anderen beruhe die Alleinvertretungsmacht ebenfalls auf einer Willensentscheidung der Gesellschafter.
Praxishinweis
Der Nachweis der Vollmacht kann bei einer GbR durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder durch eine Erklärung der anderen Gesellschafter über die abweichende Vertretungsregelung erfolgen. Auch bei der Stiftung dürfte die Vorschrift des § 174 BGB analog anzuwenden sein, da ein bundeseinheitliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung bislang fehlt. Die vorgenannte Entscheidung sollte nicht nur bei arbeitsrechtlichen Erklärungen, sondern im Zweifel auch bei einseitigen, allgemeinen zivilrechtlichen Erklärungen seitens der GbR beachtet werden.