Mit Beschluss vom 22.01.2020 (Az. 18 Wx 22/19) hat das OLG Köln entschieden, dass der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung zweier GmbHs auf die Gewährung von Anteilen verzichten darf. Das Gericht stellte hierbei klar, dass ein solcher Verzicht auch konkludent erklärt werden kann.
Im zugrundeliegenden Verfahren schloss eine GmbH als übertragende Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag mit ihrer Schwestergesellschaft als übernehmender Gesellschaft ab. Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der übertragenden Gesellschaft war auch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft. Laut Verschmelzungsvertrag erfolgte die Verschmelzung, ohne dass neue Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft gebildet und dem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft gewährt worden sind. Auch eine weitere Anteilsgewährung sah der Vertrag nicht vor. Mit Beschluss vom 09.10.2019 hat das Registergericht den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Verschmelzung sei nicht eintragungsfähig, da der Verschmelzungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen die Anteilsgewährungspflicht nichtig sei. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die beiden Gesellschaften als auch der genannte Gesellschafter und Geschäftsführer Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Die Verschmelzung ist dem Gericht zufolge eintragungsfähig, da der notarielle Verschmelzungsvertrag weder nichtig noch anfechtbar sei. Insbesondere habe der alleinige Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft wirksam auf die Anteilsgewährung verzichtet. Zwar liege kein ausdrücklicher Verzicht, in jedem Fall aber ein konkludenter Verzicht vor. Hierbei sei besonders zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Schwestergesellschaften handelt, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter identisch ist. Ein Verzicht auf die Anteilsgewährung habe daher auf die Zusammensetzung der Gesellschafter und die Anteilsverteilung keine Auswirkungen. Der Geschäftsführer beider Gesellschaften habe erkennbar weder eine Kapitalerhöhung noch eine Veränderung der Anteilsgewährung gewollt. An die Erklärungen im Verschmelzungsvertrag seien überdies auch keine erhöhten Anforderungen zu stellen, da der genannte Gesellschafter/Geschäftsführer die einzige beteiligte natürliche Person war. Sinn und Zweck der Forderung einer Verzichtserklärung sei, die Gesellschafter vor einem leichtfertigen Verlust dieser Rechtspositionen zu warnen und ihnen die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst zu machen. Insbesondere solle verhindert werden, dass durch die Verschmelzung Minderheitsgesellschafter ohne Kompensation ihre Mitgliedschaftsrechte verlieren können. Beide Funktionen laufen jedoch leer, wenn – wie hier – eine einzelne natürliche Person alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften ist.
Praxishinweis
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird schon aus der Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag, der keine Anteilsgewährung vorsieht, eine konkludente Verzichtserklärung gefolgert. Dazu hat sich das Gericht hier aber nicht geäußert, so dass in der Praxis ein Verzicht auf die Gewährung von Geschäftsanteilen ausdrücklich erklärt werden sollte.