Wer auf seiner Unternehmenswebseite einen KI-Chatbot einsetzt, haftet für dessen irreführende Aussagen, auch wenn diese nicht beabsichtigt waren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt.
Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 4 UKl 3/25) entschieden, dass es sich bei unzutreffenden Antworten eines KI-Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt.
Klägerin war die Verbraucherzentrale NRW. Die Beklagte, die Aesthetify GmbH (bekannt durch die Düsseldorfer Beauty-Ärzte) betrieb auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot, der auf Nutzerfragen angegeben hatte, die hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte seien „Fachärzte für ästhetische Behandlungen" sowie „Fachärzte für ästhetische Medizin", was nicht der Wahrheit entsprach und teils schlicht nicht existierende Facharztbezeichnungen sind. Der Senat trat der Auffassung der Beklagten entgegen, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar. Selbst wenn die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen habe programmieren lassen, trage sie für die falschen Ausgaben die Verantwortung. Die Verbraucherzentrale hatte die Beklagte zuvor abgemahnt; der Chatbot wurde daraufhin deaktiviert. Die Revision zum BGH wurde zugelassen; das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.
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