Keine Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen COVID-19

20.04.2022
Gesellschaftsrecht
1 Minute

Trotz den im ersten Corona-Lockdown angeordneten Betriebsschließungen haben die betroffenen Ladeninhaber in der Regel keine Ausgleichsansprüche aus ihrer Betriebsschließungsversicherung, da diese nur für die dort aufgezählten Krankheiten gilt. COVID-19 sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst (BGH, Urteil v. 16.01.2022, Az. IV ZR 144/21).

Worum geht es?

Der hiesige Kläger unterhält ein Restaurant in Schleswig-Holstein. Zum Schutz vor möglichen Betriebsschließungen, schloss er mit einem Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung ab. Dieser sicherte eine Entschädigung zu, falls sein Kunde sein Restaurantbetrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz schließen muss. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger, auf die im Vertrag Bezug genommen werden. COVID-19 oder Coronaviren an sich waren zu diesem Zeitpunkt nicht in der Liste aufgeführt.

Genau dieser Umstand führte zum Streit zwischen der Versicherung und dem versicherten Ladeninhaber. Während der Ladeninhaber sich auf den Versicherungsschutz berufen hat, lehnte der Versicherer einen Versicherungsfall ab, da er für die hier aufgetretene Viruskrankheit keinen Versicherungsschutz gewährt hätte.

Wieso lehnt der BGH den Anspruch ab?

Der BGH folgte der Argumentation der Versicherung. Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 sei schlicht nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Für welche Krankheiten der Versicherungsschutz besteht, lasse sich aus dem abschließenden Katalog entnehmen, der zwischen den Parteien Vertragsbestandteil geworden ist. Dieser Katalog ist als abschließend zu bewerten, so der BGH. Die Klausel hielt auch einer Inhaltskontrolle, gem. §§ 307ff. BGB, stand.

Praxishinweis

Das Urteil des BGH ist deutlich. Der klare Wortlaut der vertraglichen Klausel ließ im konkreten Fall keine andere Auslegung zu. Dies sahen auch die allermeisten der zuvor geurteilten Oberlandesgerichte so.

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