Ein vergebliches Einberufungsverlangen i. S. d. § 50 Abs. 1, 2 GmbHG liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Geschäftsführung eine auf das Verlangen hin anberaumte Gesellschafterversammlung absagt und die Absage durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (OLG München, Beschluss v. 21.06.2021, Az. 23 W 784/21).
Der Rechtsstreit behandelt die Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses, welcher in einer Gesellschafterversammlung gefasst worden ist. Mitte Januar wurde in der Versammlung eine Gesellschafterin einer GmbH als Geschäftsführerin abberufen. Das Gericht hatte zu klären, ob eine wirksame Abberufung vorliegt oder der Beschluss nichtig ist.
Vorliegend luden die Minderheitengesellschafter zu der fraglichen Gesellschafterversammlung ein. Diesen steht jedoch nur ein begrenztes Einberufungsrecht zu. Zunächst können sie nur einen Antrag auf Einberufung stellen, § 50 Abs. 1 GmbHG. Erst wenn dieses Verlangen nicht gehört worden ist, können sie ihr Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG geltend machen und eigenständig eine Gesellschafterversammlung wirksam einberufen.
Die abberufene geschäftsführende Gesellschafterin ist vorliegend der Ansicht, dass ein vergebliches Einberufungsverlangen im Sinne des § 50 Abs. 1 GmbHG seitens der Minderheitengesellschafter nicht vorlag und den Antragsstellern daher auch kein Selbsthilferecht aus § 50 Abs. 3 GmbHG zustand.
Das OLG München wies die Beschwerde des Antragsstellers ab. Die Abberufung der Antragsgegnerin in der Versammlung vom 28.01.2021 sei nichtig gewesen. Zu der Versammlung hatte die Antragstellerin die nicht anwesende Gesellschafterin zwar geladen, jedoch war sie nicht zur Einladung befugt, da die Voraussetzungen des Selbsthilferechts aus § 50 Abs. 3 GmbHG nicht vorgelegen hatten. Es fehlt hier an einem vorangegangenen, vergeblichen Verlangen, gem. § 50 Abs. 1, 2 GmbHG. Hier erfolgte die Absage der geschäftsführenden Gesellschafterin unter Hinweis auf die nur wenige Tage zuvor – am 5.1.2021 – erfolgte Änderung im Gesellschafterkreis durch Abtretung von Geschäftsanteilen von mehreren Gesellschaftern. Dieser Umstand ist nach Ansicht des Gerichts ein sachlicher Grund für die Absage, weil die von der Satzung grundsätzlich jedem Gesellschafter eingeräumte Vorbereitungszeit von zwei Wochen nicht mehr gewährleistet war.
Die Absage und das Fernbleiben von der Versammlung der Gesellschafterin hatte somit einen sachlichen Grund. Es liegt kein vergebliches Verlangen ohne sachlichen Grund vor. Das Selbsthilferecht aus § 50 Abs. 3 GmbHG stand den Antragsstellern somit nicht zu. Der Abberufungsbeschluss war nichtig.
Praxishinweis:
Das Selbsthilferecht aus § 50 Abs. 3 GmbHG erlischt, wenn die vorher vom Minderheitsgesellschafter geplante und beantragte Gesellschafterversammlung aus einem sachlichen Grund abgesagt worden ist.