Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wurden die Fristen für Reinvestitionen verlängert. Hintergrund sind steuerlichen Sonderregelungen für beabsichtigte Investitionsmaßnahmen nach § 6b EStG zur Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter und § 7g EStG für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Nach beiden Regelungen sind bestimmte Fristen zur Durchführung der (Re-)Investitionsmaßnahmen einzuhalten. Aufgrund der Corona-Krise und den damit verbundenen Beeinträchtigungen besteht die Gefahr, dass die Unternehmen entsprechende Fristen nicht einhalten können, weswegen sie durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verlängert wurden.
Für die in § 6b EStG genannten Fristen wurde geregelt, dass sich diese jeweils um ein Jahr verlängern, wenn die Investitionsrücklage nach § 6b EStG ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Das Ende der Reinvestitionsfrist wird um ein Jahr verschoben, sofern das bisherige Fristende in der Zeit der Corona-Krise liegt, wobei der Beginn der Krise auf den 1.3.2020 festgelegt wurde.
Nach § 7g EStG gilt eine dreijährige Investitionsfrist. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Reinvestition, ist der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig zu machen und hieraus ergibt sich eine Verzinsung. Nun wurde auch für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG eine Fristverlängerung festgesetzt. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten wurden, die Investitionsfrist erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Im Ergebnis kann damit die Reinvestition für gebildete Abzugsbeträge aus 2017 auch erst in 2021 vorgenommen werden.