Durch eine in das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingefügte Ergänzung soll ein neuer § 3 Nr. 11c EStG geschaffen werden. Dieser soll regeln, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei als Inflationsausgleichsprämie an ihre Arbeitnehmer:innen auszahlen können. Es soll sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gelten soll, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist also vergleichbar mit der bereits bekannten Coronaprämie.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung kommt also nicht in Betracht. Des Weiteren soll ein Bezug zu der Preissteigerung bspw. in der Lohnabrechnung deutlich gemacht werden.
Die Inflationsausgleichsprämie soll auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen können.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge.
Die Regelung soll ab Inkrafttreten bis zum 31.12.2024 gelten.