Haftung der Gesellschafter bei Verschmelzungen einer insolvenzreifen GmbH

15.07.2019
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Zentraler Gegenstand des Urteils des BGH vom 06.11.2018 (Az. II ZR 199/17) war die Haftung der Gesellschafter einer GmbH bei Verschmelzung einer insolventen GmbH auf eine (zuvor) solvente GmbH.

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahren ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin), über deren Vermögen am 10.04.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagten waren Gesellschafter der Schuldnerin. Am 17.08.2011 schlossen die Schuldnerin als übernehmende Gesellschafterin und eine weitere GmbH als übertragende Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag. Alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer dieser weiteren GmbH war einer der beklagten Gesellschafter. Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagten als Gesellschafter der übernehmenden mit der Begründung geltend, die übertragende GmbH sei bei der Verschmelzung zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Zudem sei durch die Verschmelzung vorsätzlich eine Insolvenz der zuvor solventen Schuldnerin herbeigeführt worden.

Die erste Instanz und das Berufungsgericht wiesen die Klage jeweils ab. Die Revision hatte jedoch Erfolg. Zwar komme keine Differenzhaftung in Betracht. Im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung scheide eine solche Haftung aus, da der Gesellschafter im Fall der GmbH-Verschmelzung weder durch den Abschluss des Verschmelzungsvertrages noch durch den Verschmelzungsbeschluss eine Kapitaldeckungszusage abgebe. Allerdings komme eine Existenzvernichtungshaftung in Betracht. Ein dafür erforderlicher existenzvernichtender Eingriff liege dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Dabei müssen die Gesellschafter zumindest mit bedingten Vorsatz handeln. Im vorliegenden Fall haben die Gesellschafter sittenwidrig zu Lasten der Gläubiger Vermögen entzogen, da der Wert des auf die übernehmende GmbH übergehenden Vermögens nicht dem Wert der gewährten Anteile entsprochen habe. Ein solcher Vermögensentzug könne nämlich auch in einer Erhöhung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch Einbringung eines nicht überlebensfähigen Unternehmens begründet sein. Ein existenzvernichtender Eingriff könne daher auch dadurch begründet werden, dass der den Gläubigern dienende Haftungsfonds – statt durch einen unmittelbaren Vermögensabfluss – nur mittelbar durch die Vermehrung von Schulden entzogen wird.

Praxistipp

Zur Vermeidung einer solchen Existenzvernichtungshaftung muss im Rahmen einer Verschmelzung sichergestellt werden, dass diese weder zur Zahlungsunfähigkeit noch zur Überschuldung der übernehmenden Gesellschaft führt. In der Praxis empfiehlt sich hier eine positive Fortführungsprognose der übernehmenden Gesellschaft durchzuführen. Diese Prognose sollte möglichst unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers angestellt werden.

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