Einen Erlass der Grundsteuer von bis zu 50 % können Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, beantragen.
Ein vollständiger Erlass wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Denkmal- und Naturschutz). Anträge für 2020 können bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Diese Regelung hat Corona bedingt sowohl für 2020 als auch für 2021 eine neue Aktualität.
Voraussetzung für einen Teilerlass der Grundsteuer ist, dass im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle vorlagen, z.B. wegen Leerstand oder auch wegen außergewöhnlicher Ereignisse (u.a. Wohnungsbrände, Wasserschäden). Nach Einschätzung von Haus & Grund Rheinland Westfalen könnten wegen Corona-bedingter Mietausfälle auch bei Vermietern gewerblich genutzter Ladenlokale vermehrt die Voraussetzungen für einen Grundsteuer-Erlass vorliegen. Bei Nutzern, die ihre eigene Immobilie selbst nutzen ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.
Sofern die Mieterträge mehr als 50 % unter dem normalen Mietertrag liegen, werden 25 % der Grundsteuer erlassen. Bei vollständigem Ausfall der Mieteinnahmen, beträgt der Erlass 50 % (§ 33 GrStG).
Bei nicht vermieteten Wohnungen sind ernsthafte Bemühungen zur Vermietung notwendig, um nachzuweisen, dass der Mietausfall unverschuldet ist.
Wenn die Miete Corona bedingt gestundet gestundet oder erlassen haben, hat der Vermieter den Mietausfall selbst zu verantworten. Anders sieht es dagegen bei Corona bedingten Mietrückständen aus. Hier sollte der Antrag fristwahrend gestellt werden, wenn noch unklar ist, ob es zu einer Nachzahlung kommt.