Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Gewerbesteuerfreibetrag (aktuell 24.500 €) bei zwei Betrieben für jeden Betrieb zu gewähren ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.6.2020 – 10 K 197/17 G; Revision zugelassen).
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Tankstellenbetreiber, der innerhalb einer Gemeinde auf derselben Straße zwei Tankstellen betrieb. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal.
Das FG Düsseldorf stellt insbesondere auf den organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang ab. Ein fehlender finanzieller Zusammenhang ist nicht ausreichend, um zweimal den Freibetrag zu gewähren Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb, d. h. jedes gewerbliche Unternehmen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG der Gewerbesteuer. Einzelunternehmer können daher – anders als die in § 2 Abs. 2 GewStG aufgeführten Kapitalgesellschaften und sonstigen Körperschaften („in vollem Umfang“) – mehrere Gewerbebetriebe unterhalten, was zu mehreren Steuergegenständen führt.
Nach Auffassung des FG hat der Kläger nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt. Die beiden Tankstellen sind nicht vollkommen selbstständig geführt worden. Es hat zwar kein finanzieller Zusammenhang bestanden, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt worden sind. Dies reicht aber nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestand zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang.
Es wird insbesondere darauf abgestellt, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden hat, so dass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden sind. Zudem hat – jedenfalls in Ausnahmefällen – zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu kommt die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung.
Steuertipp: Einzelunternehmer können anders als Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften grundsätzlich mehrere Gewerbebetriebe unterhalten und somit auch den Gewerbesteuerfreibetrag mehrmals beanspruchen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit der Betriebe sind aber hoch. In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass diese peinlich genau eingehalten werden. Alternativ kann für jeden Betreib eine eigene Personengesellschaft begründet werden, was auch unter Haftungsgesichtspunkten sinnvoll ist.