Um der Gesellschaft frische Liquidität zuzuführen ist die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens eine häufig gewählte Alternative. Das Darlehen kann von dem Gesellschafter entweder aus eigenen Mitteln oder aus refinanzierten Fremdmitteln gewährt werden.
Fremdmittel zur Weitergabe an die Gesellschaft werden i.d.R. in Form von verzinslichen Bankkrediten durch den Geschäftsführer aufgenommen. Die Bankzinsen werden dann typischerweise durch Zinsen der Gesellschaft finanziert. Bei einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage der GmbH besteht das Risiko, dass diese die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen nicht mehr zahlen kann.
Allerdings gibt es bei Gesellschafterdarlehen einen steuerlichen Fallstrick. Der Gesellschafter kann die Zinsen, die er an die Bank zahlt, nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er mit weniger als 10 % an der GmbH beteiligt ist. Auf der anderen Seite muss er die von der GmbH gezahlten Zinsen als Einnahmen versteuern.
Diese Maßnahme zur Stützung der GmbH ist daher in derartigen Fällen steuerlich nicht zu empfehlen. Wir helfen Ihnen eine für Sie passendere Alternative zu finden. Sprechen Sie uns gern an.
Im Vorteil sind die Gesellschafter, die mit mindestens 10 % an der GmbH beteiligt sind. Dann ist im Ergebnis im Ergebnis nur der Überschuss der von der GmbH gezahlten Zinsen über die Bankzinsen zu versteuern. Die sonst übliche Abgeltungssteuer und das Werbungskostenabzugsverbot gelten dann nicht.