Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen effektiver und härter zu bestrafen, wenn sie gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen. Mit den Neuregelungen soll die maximale Höhe der möglichen Bußgeldzahlungen angehoben werden. Bisher liegt die Obergrenze bei zehn Millionen Euro. Künftig sollen Gerichte gegen Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz demnach Geldbußen in Höhe von bis zu zehn Prozent des Umsatzes verhängen dürfen.
Zudem plant das Ministerium die Stärkung der bundeseinheitlichen Durchsetzung der Unternehmenssanktionen. Bislang stand es im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Verfolgungsbehörde, ob sie im konkreten Fall gegen ein Unternehmen ermitteln will oder nicht. Beim neuen Unternehmenssanktionsrecht ist die Durchsetzung nach dem sog. Legalitätsprinzip vorgesehen.
Es liegt dann nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden, ob Ermittlungen aufgenommen werden und ein Bußgeld festgesetzt wird. Vielmehr besteht dann grundsätzlich eine Pflicht, Ermittlungen aufzunehmen.