Das OLG Schleswig hat mit seinem Beschluss vom 27.01.2020 (Az. 15 WF 70/19) entschieden, dass die schenkweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft von dem Kindsvater auf einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Ein Vater will seinem minderjährigen Sohn die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG schenken. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Gesellschaften, sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Familien-Holding. Zudem ist die Gesellschaft alleinige Kommanditistin von drei Besitzgesellschaften, die ebenfalls als GmbH & Co.KG ausgestaltet sind und über Immobilien verfügen. Die entsprechenden drei Komplementär-GmbHs betreiben ein Elektroinstallationsbetrieb mit Elektrofachhandel, ein Hotel mit Restaurant bzw. eine Immobilienvermietung. Der für das Kind bestellte Ergänzungspfleger beantragte mit Schreiben vom 15.01.2019 die familiengerichtliche Genehmigung. Das zuständige Familiengericht stellte jedoch mit Beschluss vom 20.02.2019 fest, dass der Vertrag keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe, weil die Gesellschaft nicht den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bezwecke. Gegenstand sei vielmehr die Verwaltung eigenen Vermögens. Hiergegen wendet sich nunmehr der Ergänzungspflege im Namen des Kindes mit einer Beschwerde.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht stellte die Genehmigungsbedürftigkeit der schenkweisen Übertragung des Kommanditanteils fest und erteilte zugleich die entsprechende Genehmigung. Die Gesellschaft betreibe ein Erwerbsgeschäft. Entscheidend sei die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist. Die Gesellschaft halte neben den Anteilen an ihrer Komplementärin 100%ige Beteiligungen an drei weiteren Kommanditgesellschaften, die ihrerseits Immobilien besitzen, verpachten und vermieten sowie zudem auch operativ tätig sind. Die Verwaltung solcher Vermögenswerte sowie die – mittelbar – betriebene operative wirtschaftliche Tätigkeit überschreite eine bloße private Vermögensverwaltung. Sie komme nach Art und Umfang einer geschäftsmäßigen, beruflichen Tätigkeit gleich und erfordere den Abschluss von Rechtsgeschäften mit den daraus folgenden (abstrakten) Haftungsrisiken. Die Übertragung des Kommanditanteils sei daher genehmigungsbedürftig, allerdings auch genehmigungsfähig. Die Beteiligung des Antragstellers an der Gesellschaft als Kommanditist entspreche insgesamt seinem Interesse und Wohl. Das wirtschaftliche Risiko beschränke sich für den Antragsteller mit seinem Eintritt als Kommanditist auf den Verlust der bereits von seinem Vater erbrachten Kommanditeinlage, was allenfalls die möglichen Vorteile der unentgeltlichen Anteilsübertragung verringere, diese aber nicht rechtlich nachteilig oder risikobehaftet mache.
Praxishinweis
Die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einer Vermögensverwaltungs-KG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister ist grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass die entsprechenden Angebote von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen selbst angenommen werden können. Betreibt die Gesellschaft hingegen ein Erwerbsgeschäft, gelten – wie im vorliegenden Urteil- andere Grundsätze.