Externer Datenschutzbeauftragter ist gewerbesteuerpflichtig, auch wenn er Rechtsanwalt ist

21.04.2020
1 Minute

Der BFH hat mit Urteil vom 14.1.2020 entschieden, dass die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter keine akademische Ausbildung voraussetzt. Ein Rechtsanwalt übt daher insofern keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Es handelt sich auch nicht um eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In der Konsequenz müssen Rechtsanwälte, die auch als externe Datenschutzbeauftragte für Unternehmen tätig sind, auf ihre gesamten Einkünfte auch Gewerbesteuer bezahlen.

Zu beachten ist, dass diese Konsequenz auch bei anderen berufsfremden Tätigkeiten droht. In ständiger Rechtsprechung hat der BFH praktisch keinen Spielraum für die Beurteilung eröffnet, ob spezielle Berufstätigkeiten, die jeder ohne bestimmte formale Ausbildung und Zulassung ausüben kann, noch als freiberuflich angesehen werden kann. Wie bei Datenschutzbeauftragten handelt es sich in der Regel um eigenständige Berufe, die interdisziplinäres Wissen voraussetzen. Datenschutzbeauftragte müssen über umfassende Rechtskenntnisse, IT-Kenntnisse sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BFH aber nur um Teilaspekte aus den verschiedenen Katalogberufen, die einkommensteuerlich einen freien Beruf kennzeichnen.

Auch wenn die Rechtsprechung insbesondere bei hoch auf dem Gebiet des IT-Rechts spezialisierten Rechtsanwälten kritisch gesehen werden kann, ist es steuerlich sehr zu empfehlen, dass Datenschutzbeauftragte, die zugleich eine Tätigkeit ausüben, die für sich genommen als freiberuflich anerkannt ist, ihrer gewerbliche Tätigkeit ausgliedern.

Besonders starke Auswirkungen ergeben sich für freiberufliche Sozietäten, wenn schädliche Tätigkeiten einzelner Sozien die gesamte Kanzlei steuerlich infizieren. Das gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern z.B. auch für Ärzte, Architekten usw. Hier empfiehlt es sich die schädlichen Tätigkeiten auf einzelne Gesellschafter oder ggf. eine zweite Gesellschaften auszugliedern.

Rufen Sie uns an, wenn Sie gewerbesteuerliche Risiken für Ihre Sozietät vermeiden wollen. Gern unterstützen wir Sie, diesbezüglich steuerliche Risiken zu identifizieren und durch effiziente Gestaltungsmaßnahmen zu vermeiden.

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