Das EU-Parlament hat am 26.03.2019 zwei Richtlinien für einen besseren Verbraucherschutz gebilligt. Diese Richtlinien betreffen den Wareneinkauf über das Internet oder im Laden sowie das Herunterladen von „digitalen Inhalten“.
Verbraucher sollen beim Kauf bzw. beim Herunterladen von Musik, Apps oder Spielen besser geschützt werden, wenn ein Verkäufer die Inhalte oder Dienste nur unzureichend bereitstellt. Die Regelungen gelten auch für die Nutzung von Cloud-Diensten. Falls fehlerhafte Inhalte oder Dienste nicht innerhalb einer angemessenen Frist korrigiert werden, sollen Verbraucher einen Anspruch auf Kaufpreisminderung oder vollständige Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen haben. Wenn Fehler innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, so soll vermutet werden, dass diese bereits bei Lieferung vorhanden waren. Die Mitgliedstaaten können diese Frist auf zwei Jahre ausweiten. Bislang gilt in Deutschland insoweit eine Frist von sechs Monaten (§ 477 BGB). Für kontinuierliche Lieferungen während der Vertragslaufzeit sollen zudem die Verkäufer beweispflichtig sein. Weiterhin enthalten die Regelungen eine Mindestgewährleistungsfrist für einmalige Lieferungen von mindestens zwei Jahren. Schließlich sollen Verbraucher, die Waren mit digitalen Elementen wie „intelligente“ Kühlschränke, Smartphones, TV-Geräte oder vernetzte Uhren kaufen, einen Anspruch auf Erhalt notwendiger Updates haben.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinien innerhalb von zweieinhalb Jahren umsetzen.