Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wurde die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage nach § 3 Abs. 5 FZuIG von 2 Mio. € auf 4 Mio. € verdoppelt. Bei einem Fördersatz von 25 % (§ 4 FZulG) beträgt damit die Maximalförderung 1 Mio. €. Um beihilferechtliche Risiken zu vermeiden gilt die Erhöhung allerdings nicht rückwirkend, sondern erst für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen nach § 3 FZulG. Somit können zusätzlich ab dem 1.7.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen von 2 Mio. € berücksichtigt werden.