Das Finanzgericht (FG) Münster hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es um den sogenannten Einstiegstest bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen ging. Danach werden die Begünstigungen für Betriebsvermögen in bestimmten Fällen von vornherein ausgeschlossen.
Das ist nach dem ErbStG der Fall, wenn der der Wert des sog. Verwaltungsvermögens mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
In dem zu entscheidenden Fall hat der Vater der Klägerin dieser alle Anteile an einer Vertriebs-GmbH geschenkt, die die auch forschend tätig war. Das Finanzamt bewertete die Anteile an der GmbH mit 556 T€ und die Finanzmittel mit 2.518 T€. Das Verwaltungsvermögens wurde mit 0 Euro und die Schulden mit 3.139 T€ angesetzt.
Das FA versagte wegen des sogenannten Einstiegstests die Begünstigungen für Betriebsvermögen.
Das FG Münster hat mit Urteil vom 24. November 2021 der Klage stattgegeben, obwohl die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen nach dem Wortlaut des Gesetzes vollständig ausgeschlossen ist, weil das Verwaltungsvermögen von 0 € zzgl. der Finanzmittel von 2.57 T€ mehr als 90 % des Werts der übertragenen Anteile an der GmbH von 556 T€ betrage.
Nach der zu begrüßenden Auslegung des FG sei die Vorschrift zum Einstiegstest aber ihrem Normzweck entsprechend einschränkend so auszulegen, dass dieser dann nicht zur Anwendung komme, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen würden, ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne der Gewinneinkunftsarten des Einkommensteuergesetzes diene. Im Streitfall sei der Hauptzweck der Tätigkeit der GmbH ein originär gewerblicher, weshalb der Einstiegstest zu unterbleiben habe.
Beim Einstiegstest soll dadurch Missbrauch vermieden werden, dass die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen fast ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht, von der Verschonung ausgenommen sein sollen. Bei einer Kapitalgesellschaft, die aber ihrem Hauptzweck nach einer gewerblich tätig ist, bestehe keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, wie es die GmbH der Klägerin betreibe, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hätten.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.