Corona – Verlängerung steuerlicher Hilfsmaßnahmen

01.02.2022
Aktuelles
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 31.1.2022 eine weitere Verlängerung verfahrensrechtlichen Corona-Hilfsmaßnahmen erlassen. Verlängert wird u.a. die Möglichkeit, für bis zum 31.3.2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.

Im Einzelnen:

I. Stundung von Steuern im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2022 zu gewähren.

Über den 30.6.2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.9.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

II. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31.3.2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.6.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.3.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30.9.2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung regeln.

III. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

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