Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis zu 1.500 € steuerfrei gewähren, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich.
Ursprünglich war vorgesehen, dass die Auszahlung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen musste. Diese Frist wurde aber zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt jedoch nicht dazu, dass die Corona-Beihilfe in 2021 zweimal steuerfrei bezahlt werden kann.
Außerdem ist erforderlich, dass die Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise geleistet wird. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann also nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden. Des Weiteren muss aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar sein, dass die steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt wird.
Steuerfreie Beihilfen können an alle Mitarbeiter bis zu 1.500 € geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte handelt und ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird.