Die Finanzbehörden haben am 30.12.2021 Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den jährlichen Lohnsummen bei der Erbschaftsteuer nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG erlassen.
Damit Unternehmensvermögen bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer begünstigt wird, müssen künftig bestimmte Lohnsummen eingehalten werden oder vereinfacht gesagt Arbeitsplätze erhalten werden. Unterschreitet die Summe der jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich die Steuervergünstigung in Form des zu gewährenden Verschonungsabschlags rückwirkend im selben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
Sofern die Lohnsummen im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 unterschritten werden kommt lt. Finanzverwaltung nun erfreulicherweise im Einzelfall eine abweichende Festsetzung nach § 163 Absatz 1 AO oder ein Erlass nach § 227 AO aus sachlichen Gründen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beim Erwerb von begünstigtem Unternehmensvermögen in Betracht, soweit sog. die Mindestlohnsumme ausschließlich Corona bedingt unterschritten wird.
Von dem notwendigen Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn für den o. g. Zeitraum wegen Corona Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und das Unternehmen von einer verordneten Schließung wegen der Pandemie unmittelbar betroffen war. Auch mittelbare Auswirkungen einer verordneten Schließung können genügen und sich beispielsweise ergeben, wenn nicht der Betrieb selbst von einer verordneten Schließung betroffen war, aber sich Folgeauswirkungen auf den Betrieb ergeben haben (z.B. Textilreinigung von Hotel- und Gastronomiewäsche, Beförderungsunternehmen, Brauereien).