Im Eilverfahren haben Bundestag und Bundesrat ein Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen, dass seit dem 28.03.2020 in Kraft ist.
Grundsätzlich finden Vorstands-/Geschäftsführersitzungen und Mitgliederversammlungen in Präsenzveranstaltungen statt, es sei denn, die Satzung sieht hiervon bereits abweichende bzw. ergänzende Regelungen vor.
Art. 2, § 5 Abs. 2 des o.g. Gesetzes schafft als Sonderregelung zu § 28 BGB (Beschlussfassung in Vorstandssitzungen) und § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB (Mitgliederversammlung) die gesetzliche Voraussetzung – auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung – im Jahr 2020 „virtuelle“ Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durchzuführen. Über die Verweisung des § 86 BGB gelten die Sonderregelungen auch für die Gremien einer Stiftung. Für GmbHs gelten diese Regelungen hingegen nicht.
Zum Abhalten einer virtuellen Versammlung kommen alle modernen Kommunikationsmittel wie Chat-Rooms, Bildschirmübertragung und auch Telefonkonferenzen in Betracht. Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist es erforderlich, dass alle (Vorstands-)Mitglieder (technischen) Zugang zum dem gewählten Verfahren haben. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der (Vorstands-)Mitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere an der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Die Stimmabgabe muss nicht mehr schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen, sondern ist auch in Textform nach § 126b BGB möglich, das heißt anstelle einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, ist auch eine Stimmabgabe z. B. durch E-Mail und Telefax möglich.
Ferner sieht Art. 2, § 5 Abs. 3 vor, dass abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ein Beschluss auch ohne Versammlung der (Vorstands-)Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mind. 50% der (Vorstands-)Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Eine vergleichbare Regelung gibt es für GmbHs: Hier können nach Art. 2, § 2 Umlaufbeschlüsse ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimme abgegeben werden.
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