Eine wesentliche Änderung betrifft die Einwilligung von Beschäftigen zur Datenverarbeitung. Die Einwilligung wurde insoweit vereinfacht, als dass nunmehr eine Einwilligung per E-Mail ausreichend und keine Schriftform mehr erforderlich ist. Eine weitere Änderung betrifft die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Eine solche ist nunmehr erst dann erforderlich, wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bislang bestand eine Pflicht bereits ab zehn Personen.
Diese Anhebung hat allerdings keine Auswirkungen auf das Erfordernis der Einhaltung datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Insofern sollten Unternehmen, die nach den Regelungen keinen Datenschutzbeauftragten benötigen, prüfen, ob es sinnvoll ist, dennoch einen solchen zu implementieren.