Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 (Drucksache 433/23) den Entwurf des neuen § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG als zu kurz greifend bemängelt, insbesondere im Hinblick auf Zweckbetriebe nach § 57 Abs. 3 AO.
Für Zweckbetriebsleistungen gemeinnütziger Organisationen findet nach aktueller Rechtslage gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz von 7 % Anwendung. Insbesondere ist für die Anwendung der Steuerermäßigung der Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Organisationen zu prüfen. Nachdem die Auslegung dieser Norm regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten in der Praxis führte, will der Gesetzgeber mit § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG n. F. nunmehr klarstellen, dass die Wettbewerbsprüfung nur auf Leistungen von besonderen Zweckbetrieben i. S. d. §§ 66 bis 68 AO (sog. Katalogzweckbetriebe, wie z.B. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, Kitas, Altenheime, Werkstätten für behinderte Menschen) anzuwenden ist. Bei Leistungen von allgemeinen Zweckbetrieben soll somit künftig keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Zweckbetriebsleistungen mehr stattfinden.
Nach § 57 Abs. 3 AO liegt ein Zweckbetrieb auch dann vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft die Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft verwirklicht. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, so wird die unmittelbare Verwirklichung eines Zweckbetriebs durch die beteiligten Körperschaften insgesamt erfüllt. Hierdurch soll es insbesondere ermöglicht werden, steuerbegünstigte Zwecke arbeitsteilig zu verfolgen.
Konkret kritisiert der Bundesrat, dass über den § 57 Abs. 3 AO auch solche Zweckbetriebe von der ermäßigten Umsatzsteuer profitieren würden, die in regulärer Weise nicht den Zweckbetrieben nach den § 66 bis 68 AO unterliegen würden. Dies beträfe insbesondere das Zwischenschalten von Servicegesellschaften und die Auslagerung von (unstreitig wettbewerbsrelevanten) Tätigkeiten auf diese (wie beispielsweise Wäschereileistungen für ein Krankenhaus oder Rasenpflegeleistungen für einen Sportverein), da die Leistungen der Servicegesellschaft über § 57 Absatz 3 AO dem Zweckbetrieb zugerechnet werden und somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG fallen würden.
Ein etwaige Steuervorteil ergäbe sich sodann in Fällen, in denen die Körperschaft, welche die (ausgelagerte) Leistung von der Servicegesellschaft empfängt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (z. B. Krankenhäuser), da sich eine (um 12 Prozent) geringere Umsatzsteuer auf den Eingangsumsatz bei ihr direkt finanziell auswirken würde.
Im Ergebnis greife die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Änderung in § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchst. a Satz 3 UStG den notwendigen fachlichen Erörterungen vor und würde die Schaffung einer Auffangregelung erschweren bis unmöglich machen, welche auf § 57 Absatz 3 AO fußende Zweckbetriebe von der Ermäßigung ausnimmt oder eine Begünstigung derer Leistungen nur bei Erfüllung der Wettbewerbsklausel zulässt.
(Zitat nach BR-Drucksache 433/23, Ziffer 36)
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