BMF: Erleichterungen für die Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien

02.03.2023
Aktuelles
3 Minuten

Das für die Gemeinnützigkeit zuständige Referat des BMF stellt in einem aktuellen Schreiben die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien vor. Die Verwaltungsregelungen sollen längstens bis zum 31. Dezember 2023 entlasten.

Unterstützungsmaßnahmen gemeinnütziger Körperschaften

Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Sonderkonten

Spenden auf Sonderkonten, die von der öffentlichen Hand oder einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas etc.) oder dessen Mitgliedsorganisationen (Ortsverbände) zugunsten der o. g. Zwecke eingerichtet wurden, können ohne Beschränkung der Summe gegenüber dem Finanzamt vereinfacht, d. h. durch Vorlage eines Überweisungsbelegs (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteneinzugsbeleg oder Online-Banking-Ausdrucks), nachgewiesen werden.

Es können auch andere gemeinnützige Organisationen Spenden auf Treuhandkonten sammeln und an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege weiterleiten.

Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, dann genügt es, als Verwendungszweck der Zuwendung die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 der Abgabenordnung) anzugeben.

Spendenaktionen

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft ist es nicht schädlich, wenn sie – ungeachtet ihres eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks – Spendenaktionen für die Unterstützung der Erbebenopfer organisiert und die so eingeworbenen Mittel für diesen Zweck selbst verwendet. Hierfür ist eine Satzungsänderung nicht erforderlich. Auch können solche Mittel an andere steuerbegünstigte Organisationen zur Umsetzung dieses Zwecks weitergeleitet werden.

Die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Menschen prüft die Körperschaft selbst und muss dies dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.

Darüber hinaus weist das BMF auf die allgemeinen Regelungen hin, wonach es steuerbegünstigten Organisationen nach § 58 Nr. 1 AO erlaubt ist, Mittel an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden.

Verwendung sonstiger vorhandener Mittel

Auch bereits vorhandene Geldmittel, die keinem besonderen Zweck zugeordnet sind, bzw. Räume und Personal dürfen für die Unterstützung der Erdbebenopfer ohne Satzungsänderung verwendet werden, wenn diese keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen.

Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

Behandlung von Sponsoring-Ausgaben

Unternehmen können Aufwendungen zur Unterstützung der Geschädigten des Erbebens als Betriebsausgaben geltend machen, wenn diese als Sponsoring auch dem Ansehen des Unternehmens dienen.

Gleiches gilt, wenn Unternehmen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen zuwenden. Diese sind keine Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG.

Auch sonstige Wirtschaftsgüter oder betriebliche Nutzungen und Leistungen können unmittelbar vom Erdbeben Geschädigten oder mit der Bewältigung des Erdbebens befasste Betriebe oder Einrichtungen zugewendet und anschließend in Abzug gebracht werden.

Darüber hinaus kann für Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Berufsvertretungen (z.B. Berufskammern und Innungen) im Rahmen von Spendenaufrufen ein unbeschränkter Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.

Unterstützung betroffener Arbeitnehmer und Arbeitslohnspende

Arbeitgeber können geschädigten Arbeitnehmern bis zu 600 € steuerfrei zuwenden. Auch ein darüber hinausgehender Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Arbeitnehmer können auf Teile ihres Lohns verzichten, die der Arbeitgeber zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung spendet. Der zu versteuernde Lohn wird entsprechend gemindert. Die steuerfreien Lohnteile dürfen in der Einkommensteuererklärung nicht als Spende angegeben werden.

Hilfeleistungen

Bei der unentgeltlichen Überlassung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Für zu diesem Zweck bezogene Leistungen wird der volle Vorsteuerabzug gewährt.

Schenkungsteuer

Direkt an die hilfsbedürftige Personen gerichtete Spenden zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Erbeben sind von der Schenkungssteuer befreit. Insofern werden die Zweckwidmung und die Zwecksicherung unterstellt.

Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Verfügung.

Download: BMF-Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien"

Foto: murat photographer / Shutterstock / 2259123933

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