BFH zur Berichtigung fehlerhafter Schlussrechnungen (§ 14c Abs. 1 UStG) – Gefährdung des Steueraufkommens als Schlüsselkriterium

02.03.2026
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (Az. XI R 25/23; veröffentlicht: 18. Dezember 2025) entschieden, wann ein nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag bei einer fehlerhaften Schlussrechnung zu berichtigen ist und dass eine wirksame Rechnungsberichtigung auch durch einen beauftragten Dritten erfolgen kann.

Hintergrund

Nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist als tatsächlich geschuldet, auch den Mehrbetrag gegenüber dem Finanzamt. Eine häufige und kostspielige Fehlerquelle in der Praxis ist die fehlerhafte Erstellung von Schlussrechnungen: Werden die vorangegangenen Anzahlungsrechnungen und die auf sie entfallende Umsatzsteuer in der Schlussrechnung nicht gemäß § 14 Abs. 5 S. 2 UStG offen abgezogen, wird die Umsatzsteuer de facto doppelt ausgewiesen.

Der Streitfall

Ein Metallbauunternehmer stellte über ein Bauprojekt 19 Abschlagsrechnungen aus und erteilte im Jahr 2010 die Schlussrechnung. In dieser wurden die Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht gesondert abgezogen. Ein von der Auftraggeberin beauftragtes Bauingenieurbüro strich die Beträge in der Schlussrechnung handschriftlich durch und leitete die korrigierte Version an beide Vertragsparteien weiter. Die Auftraggeberin nahm auf Basis der korrigierten Rechnung keinen überhöhten Vorsteuerabzug vor.

Im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau im Jahr 2017 wollte das Finanzamt Umsatzsteuer wegen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG nachfordern. Dem widersprach der BFH.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab dem Kläger Recht. Die wesentlichen Aussagen:

  1. Keine Steuerschuld bei ausgeschlossener Gefährdung des Steueraufkommens. § 14c Abs. 1 UStG beruht auf Art. 203 MwStSystRL, der der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken soll. Hat der Rechnungsempfänger keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen, ist diese Gefährdung beseitigt – und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem dies endgültig feststeht, nicht erst bei Feststellung durch die Finanzbehörde.

  2. Rückwirkung auf das Jahr des Fehlers. Da die Auftraggeberin bereits im Jahr 2010 keinen unberechtigten Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, war die Gefährdung des Steueraufkommens bereits im Jahr 2010 beseitigt. Der nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Betrag war daher im Streitjahr 2010 zu berichtigen – nicht erst im Jahr 2017, als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte.

  3. Wirksame Rechnungsberichtigung durch Dritte. Das beauftragte Ingenieurbüro hat die Rechnung wirksam berichtigt, indem es alle Beträge strich und die korrigierte Fassung an beide Seiten weiterleitete. Voraussetzung ist, dass der Dritte hierzu vertraglich ermächtigt ist und der Rechnungsaussteller und der Rechnungsempfänger die Korrektur akzeptieren. 

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bringt in mehrfacher Hinsicht Klarheit:

  • Entscheidend für die Berichtigung der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG ist nicht der Zeitpunkt der förmlichen Rechnungskorrektur oder der Kenntnisnahme durch das Finanzamt, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens tatsächlich beseitigt war. 

  • Unternehmer, die durch fehlerhafte Schlussrechnungen einen nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Mehrbetrag ausgewiesen haben, können sich auf eine Berichtigung im Jahr des fehlerhaften Ausweises berufen – sofern der Leistungsempfänger keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen hat.

  • Rechnungsberichtigungen durch beauftragte Dritte (z.B. Bausachverständige oder Prüfingenieure) sind umsatzsteuerlich wirksam, wenn die Parteien dies akzeptiert haben.

 Praxishinweis

Die Entscheidung sollte nicht als Freibrief verstanden werden. Der Nachweis, dass beim Leistungsempfänger kein überhöhter Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, obliegt dem Rechnungsaussteller und Zweifel gehen zu seinen Lasten. Die korrekte Erstellung von Schlussrechnungen nach § 14 Abs. 5 S. 2 UStG bleibt die wichtigste Vorsichtsmaßnahme. Alternativ kann die Abrechnung über eine sog. Restrechnung erwogen werden, die das Risiko eines Doppelausweises von vornherein vermeidet. Zudem sollten Unterlagen zu Rechnungsberichtigungen durch Dritte sorgfältig aufbewahrt werden.

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