BFH-Urteil: Untergang gewerbesteuerlicher Fehlbeträge beim Tod eines Mitunternehmers

28.08.2026
Steuern und Wirtschaft
4 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer aktuellen Entscheidung erneut ein für Personengesellschaften wichtiges Thema bestätigt: den Untergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge beim Ausscheiden eines Mitunternehmers. Auch dann, wenn dieses Ausscheiden durch den Tod des Gesellschafters verursacht wird. Für Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG, OHG, KG) ergeben sich daraus wichtige praktische Konsequenzen für die Nachfolgeplanung. Nachfolgend erläutern wir Ihnen das Urteil, seine Hintergründe und die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen. 

Das Urteil im Überblick 

Mit Urteil vom 10. Juni 2026 (Az. IV R 14/24) hat der BFH entschieden, dass der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nach § 10a GewStG mit dessen Tod untergeht. Die Erben, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung einrücken, können diesen Verlustanteil steuerlich nicht mehr nutzen und zwar unabhängig davon, ob der Übergang entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. 

Im entschiedenen Fall war ein Kommanditist einer KG verstorben. Seine Kommanditanteile gingen unentgeltlich auf seine Ehefrau und seine Tochter über, die bereits an der Gesellschaft beteiligt waren. Das Finanzamt strich daraufhin den anteilig auf den Verstorbenen entfallenden Verlustvortrag in Höhe von rund 85.000 Euro aus dem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust. Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch nun der BFH bestätigten diese Vorgehensweise als rechtmäßig. 

Warum der Verlust verloren geht: Unternehmeridentität 

Der gewerbesteuerliche Verlustabzug nach § 10a GewStG setzt neben der sogenannten Unternehmensidentität (Kontinuität des Betriebs) auch die Unternehmeridentität voraus. Das bedeutet: Nur wer den Verlust seinerzeit selbst „erlitten“ hat, darf ihn später auch steuermindernd geltend machen. Bei Personengesellschaften ist nicht die Gesellschaft selbst, sondern der einzelne Mitunternehmer Träger des Verlustabzugs. Scheidet ein Gesellschafter aus, gleich aus welchem Grund, geht sein anteiliger Verlustvortrag daher grundsätzlich unter. 

Der BFH stellt klar, dass es für diese Beurteilung keinen Unterschied macht, ob der Gesellschafter freiwillig austritt, seinen Anteil veräußert oder verstirbt. Auch der Umstand, dass die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich und unfreiwillig in die Gesellschafterstellung einrücken, ändert daran nichts. Entscheidend ist allein, dass der Verlust von einer anderen Person (dem Erblasser) erlitten wurde als von derjenigen, die ihn künftig nutzen möchte (den Erben). 

Keine Ausnahme durch Analogie zum Körperschaftsteuerrecht 

Die klagende Gesellschaft hatte argumentiert, § 10a GewStG müsse im Erbfall einschränkend ausgelegt werden, da andernfalls wirtschaftlich bereits erlittene Verluste ohne sachlichen Grund verloren gingen. Zudem berief sie sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften: Dort führt ein Gesellschafterwechsel erst ab einer Anteilsübertragung von mehr als 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren zum vollständigen Verlustuntergang nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG), und selbst dann greifen Ausnahmen wie die Konzernklausel oder die Stille-Reserven-Klausel. 

Der BFH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine einschränkende Auslegung rechtfertigen würde, sieht das Gericht nicht. Auch eine entsprechende Anwendung der Konzernklausel oder der Stille-Reserven-Klausel aus dem Körperschaftsteuerrecht kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften bewusst auf Körperschaften beschränkt sind. Die unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften beruht nach Auffassung des Gerichts auf einem sachlichen Grund: Bei der Kapitalgesellschaft ist die Gesellschaft selbst, unabhängig vom Gesellschafterbestand, Trägerin des Betriebs und des Verlustabzugs, während bei der Personengesellschaft die einzelnen Mitunternehmer diese Rolle einnehmen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes liegt darin nach Ansicht des BFH nicht. 

Praktische Auswirkungen  

Für Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft mit nennenswerten gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen kann der Tod eines Mitunternehmers damit zu einer spürbaren zusätzlichen steuerlichen Belastung führen, die von den Beteiligten nicht aktiv herbeigeführt wurde. Betroffen sind insbesondere Familienunternehmen und mittelständische Gesellschaften, bei denen Nachfolgen im Erbfall und nicht durch geplante Anteilsübertragungen zu Lebzeiten erfolgen. 

Bemerkenswert ist zudem eine verfahrensrechtliche Klarstellung des BFH: Über den anteiligen Wegfall des Verlustvortrags ist im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu entscheiden, wenn sich im betreffenden Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt. Ergibt sich hingegen ein positiver Gewerbeertrag, ist die Frage bereits im Gewerbesteuermessbescheid zu klären. Für die Praxis bedeutet dies: Wer sich gegen einen Verlustwegfall wehren möchte, muss genau prüfen, gegen welchen Bescheid sich ein Einspruch richten muss. Der falsche Bescheid führt zum Rechtsverlust. 

Unsere Handlungsempfehlungen 

  • Prüfen Sie den Bestand gewerbesteuerlicher Verlustvorträge in Ihrer Personengesellschaft und ordnen Sie diese den einzelnen Mitunternehmern zu, um das Risikopotenzial im Erbfall realistisch einschätzen zu können. 

  • Beziehen Sie den drohenden Wegfall anteiliger Verlustvorträge systematisch in die Nachfolge- und Testamentsplanung ein, insbesondere wenn hohe Verlustvorträge auf einzelne, ältere oder gesundheitlich beeinträchtigte Gesellschafter entfallen. 

  • Prüfen Sie im Einzelfall, ob eine vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten oder eine andere gesellschaftsrechtliche Gestaltung steuerliche Nachteile im Vergleich zu einem ungeplanten Erbfall vermeiden kann. 

  • Achten Sie im Fall eines Gesellschafterwechsels durch Tod genau darauf, gegen den richtigen Bescheid (Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid) vorzugehen, falls Sie den Verlustwegfall anfechten möchten. 

  • Prüfen Sie bei größeren Umstrukturierungen (z. B. Ausgliederungen oder Abspaltungen), ob und in welchem Umfang gewerbesteuerliche Verlustvorträge übergehen oder verloren gehen – auch hier gelten je nach Rechtsform unterschiedliche Regeln. 

Fazit 

Das Urteil des BFH bestätigt eine strenge, aber inzwischen gefestigte Linie der Rechtsprechung: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge sind bei Personengesellschaften personenbezogen und gehen beim Ausscheiden eines Mitunternehmers unter – auch im Erbfall. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es hierfür keine Konzern- oder Verschonungsklausel. Wer als Unternehmen in Form einer Personengesellschaft organisiert ist, sollte dieses Risiko frühzeitig in die Nachfolgeplanung einbeziehen, um unliebsame steuerliche Überraschungen im Erbfall zu vermeiden. 

Gerne besprechen wir mit Ihnen, wie sich dieses Urteil konkret auf Ihre gesellschaftsrechtliche Struktur und Ihre Nachfolgeplanung auswirkt, und erarbeiten mit Ihnen geeignete Gestaltungsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns dazu einfach an. 

Bildnachweis:Berk Ucak/Stock-Fotografie-ID:2239237745

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