Das OLG hat mit Hinweisbeschluss vom 30.06.2021 (Az. 3 U 72/21) klargestellt, dass ein Notar keine Pflichtverletzung begeht, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Gesellschaft, die Eigentümerin eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks war. Dieses Grundstück stellt ihr wesentlichen Gesellschaftsvermögen dar. Die Klägerin beabsichtigte, dieses Grundstück zu verkaufen. Die Beurkundung dieses Geschäfts fand am 23.12.2019 am Amtssitz des beklagten Notars statt. Zur Beurkundung brachten die beiden Gesellschafter der verkaufenden GmbH einen Gesellschafterbeschluss mit, den sie privatschriftlich vor dem Notar unterzeichnen wollten. Der Gesellschafterbeschluss sah die Zustimmung zu dem Verkauf des Grundstücks vor. Da die GmbH mit dem verbleibenden Betriebsvermögen ihre in der Satzung festgelegten Unternehmensziele nicht mehr erreichen konnte, empfahl der Notar, den GmbH-Gesellschaftern den Zustimmungsbeschluss zum Grundstücksverkauf zu beurkunden. In der Notarurkunde wurde u.a. aufgenommen, dass sich die Gesellschafter verpflichten, den beurkundeten Gesellschafterbeschluss in Ausfertigung vorzulegen, damit die Wirksamkeit des Kaufvertrages sichergestellt ist. Ferner wurde in der Urkunde auch eine Fälligkeitsbedingung dahingehend aufgenommen, dass ein notarieller Gesellschafterbeschluss über den Verkauf dem Notar vorliegen muss. Zu einer notariellen Beurkundung kam es dann aber bei diesem Notar nicht. Vielmehr ließen die Gesellschafter den Gesellschafterbeschluss bei einem anderen Notar lediglich beglaubigen. Der Käufer hielt dies aber für das Zustandekommen eines Kaufvertrags nicht ausreichend. Daraufhin ließen die Gesellschafter den Beschluss doch beurkunden, wofür der Notar ca. 7.000,00 EUR in Rechnung stellte. Diesen Betrag fordert die Klägerin nunmehr vom beklagten Notar zurück. Dieser habe pflichtwidrig gehandelt, als er darauf bestanden hat, dass ein zu beurkundender Gesellschafterbeschluss erforderlich sei.
Das OLG Celle wies die Klage ab. Der Notar habe im Zusammenhang mit der Beurkundung am 23.12.2019 keine ihm obliegende notarielle Amtspflicht verletzt. Vielmehr habe es sich bei der gewählten Vertragsgestaltung unter Einbeziehung des notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses um den sichersten Weg zur wirksamen Errichtung der Urkunde gehandelt. Dazu sei der Notar auch verpflichtet. Zudem liege keine ausdrückliche Entscheidung des BGH zu der Frage vor, ob ein Gesellschafterbeschluss, der die Zustimmung zu der Übertragung des Gesellschaftsvermögens beinhaltet, erforderlich ist. Vielmehr herrsche in der Praxis insoweit weiterhin Rechtsunsicherheit, so dass immer noch die notarielle Form empfohlen wird.
Praxishinweis:
Vor dem Hintergrund dieses Urteils und noch fehlenden BGH-Entscheidung zu dieser Thematik sollte sowohl aus Verkäufer- als auch aus Käufersicht auf einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss hingewirkt werden. Anderenfalls riskieren die Parteien die Nichtigkeit des Kaufvertrags.