Bessere Bezahlung von Vorgängern und Nachfolgern diskriminiert nicht

26.06.2026
Arbeitsrecht
3 Minuten

Eine Bürgermeisterin wurde in der ersten Hälfte ihrer Amtszeit in eine niedrigere Besoldungsstufe als ihr Vorgänger eingeordnet; ihr Nachfolger erhielt direkt wieder die höhere Stufe. Der VGH Mannheim verneint jeweils eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Weil die Infrastruktur im Ort gut sei und in „den nächsten Jahren nicht sehr viel in dieser Hinsicht anstehe“, durfte eine Bürgermeisterin zunächst in die niedrigere Besoldungsgruppe A 14 eingestuft werden, so das Gericht. Im Vergleich zum – nach A 15 – besser besoldeten Vorgänger führt das nach dem Urteil des VGH Mannheim nicht zu einer Geschlechterdiskriminierung. Ein Vergleich mit dem Nachfolger, der direkt von Anfang an in die höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden war, komme gleichheitsrechtlich von vornherein nicht in Betracht. Dies entschied der VGH Mannheim mit Urteil vom 26.03.2026 – Az. 4 S 1145/25.

In der achtjährigen Amtszeit von 2014 bis 2022 bekleidete eine Frau das Amt der Bürgermeisterin in einer baden-württembergischen Gemeinde. Der Gemeinderat hatte sie dabei zunächst einstimmig in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen – die untere der beiden landesgesetzlich vorgesehenen Gruppen für Gemeinden ihrer Größe (etwas über 1.800 Einwohner). Nach der Hälfte ihrer Amtszeit erfolgte die Höherstufung: Sie habe sich als „fleißige Bürgermeisterin“ herausgestellt, einen „schweren Start“ gehabt und „neue Ideen eingebracht“. Die „Beförderung“ diene nun als „Motivation“ und „Weiterentwicklung“. 

Dabei hatte ihr Amtsvorgänger bereits von Anfang an Bezüge nach A 15 erhalten, und zwar gerade mit dem Argument, dass dies der Besoldung seines Vorgängers entspreche. Als sich herausstellte, dass auch ihr Nachfolger bereits von Anfang an in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen werden sollte, wandte sich die Bürgermeisterin erstinstanzlich erfolgreich an das VG Freiburg. Sie machte gerichtlich geltend, wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden zu sein, und forderte die Differenz zur höheren Besoldungsstufe als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG. Die Berufung der Gemeinde – die aufgrund des stattgebenden Urteils über 40.000 Euro hätte zahlen müssen – hatte vor dem VGH Mannheim nun Erfolg. 

Es ging nicht um das Geschlecht, sondern um die Schwierigkeit

Der 4. Senat führte aus, dass weder eine Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 AEUV noch ein Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG in Betracht kämen. Für beide Ansprüche fehle es hier an einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Dabei skizzierte der Senat zwar, dass Art. 157 Abs. 1 AEUV die Gleichstellung des „Entgelts“ von männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden regele, was sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis einer Beamtin zum Dienstherrn übertragen lasse. Da es aber an der Diskriminierung fehle, ließ es die Frage nach dem Anwendungsbereich offen. 

Die ehemalige Amtsinhaberin hätte darlegen müssen, dass ihr „Arbeitgeber“ bzw. Dienstherr sie im Vergleich zu männlichen Kollegen schlechter bezahle, obwohl sie zumindest gleichwertige Arbeit verrichte. Dieser Vergleich scheitere hier allerdings, was der Senat vor allem auf das Protokoll der Gemeinderatssitzung stützte, bei der die Einweisung beschlossen worden war. 

Ein Gemeinderatsmitglied – dem sich das Plenum dann angeschlossen habe – habe für eine Besoldung nach A 14 argumentiert, dass die Infrastruktur im Ort gut sei und in den nächsten Jahren „nicht mehr viel in dieser Hinsicht“ anstehe. Genau das seien Kriterien, so der Senat nun, an denen das Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) die Einordnung in die Besoldungsgruppen bemesse. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LKomBesG seien Beamte nämlich nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter „Berücksichtigung der Einwohnerzahl“ sowie des „Schwierigkeitsgrades des Amtes“ einzuweisen. Jene Erwägungen habe das Gemeinderatsmitglied offenbar getroffen, was der Gemeinde nach dem einstimmigen Beschluss nun zuzurechnen sei. Der Grund für die Einweisung habe daher keinerlei Bezug zum Geschlecht. 

Auch kein Vergleich mit Nachfolger

Aus ähnlichen Gründen scheitere auch ein Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG: Es fehle an einer hinreichenden Anknüpfung an das Geschlecht. Es seien auch keine ausreichenden Indizien dargelegt, die die Vermutungswirkung des § 22 AGG dahingehend auslösen könnten. Das vorinstanzliche VG habe hierbei vor allem auf den Nachfolger der klagenden Bürgermeisterin abgestellt. 

Dieser Vergleich verbiete sich gleichstellungsrechtlich allerdings. Der Nachfolger kann nicht berücksichtigt werden. Das AGG stelle für die Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung darauf ab, ob eine Person eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person in eivergleichbarer Situation „erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 AGG). Schon aus diesem Wortlaut folgerte der Senat, dass eine zukünftige Behandlung des Nachfolgers nicht berücksichtigt werden könne. Das entspreche soweit auch dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, wobei es zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung gebe.

Eine auf den ersten Blick überraschende, durchaus aber sehr nachvollziehbare Entscheidung. Diskriminierungsklagen nehmen aktuell stark zu. Gern stehen wir jederzeit für ein Gespräch zur Verfügung, sollten Sie einmal hiermit in Berührung geraten.

Bildnachweis:Daniele Mezzadri/Stock-Fotografie-ID:2258484184

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