Alljährlich stellt sich für Kommanditisten und andere beschränkt haftende Gesellschafter die Frage, ob die auf sie entfallenden Verluste aus Personengesellschaften unter die eingeschränkte Verlustberücksichtigung gemäß § 15 a EStG fallen.
Kommanditisten und andere beschränkt haftende Gesellschafter von gewerblichen Personengesellschaften können ihre Verlustanteile der Gesellschaft mit positiven anderen Einkünften nur insoweit ausgleichen, als der Verlustanteil das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht übersteigt (§ 15 a EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 10 d EStG). Verluste, die über den Stand des Kapitalkontos hinausgehen, gehen nicht verloren. Der Kommanditist kann diese Verlustanteile aber erst mit künftigen Gewinnanteilen der Gesellschaft steuermindernd verrechnen. Man spricht insofern von „verrechenbaren Verlusten“.
Die beschränkte Verlustberücksichtigung gilt z. B. auch für Verluste aus typisch stillen Beteiligungen oder Verluste aus Kommanditgesellschaften, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, entsprechend. Die Verlustberücksichtigungsbeschränkung gemäß § 15 a EStG gilt nicht für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (z. B. Mediafonds, Leasingfonds). Diese können insgesamt nur (eingeschränkt) mit künftigen Gewinnen „derselben Einkunftsquelle“ verrechnet werden (§ 15 b EStG).
Wenn aufgrund der laufenden Geschäftsentwicklung für 2018 Verluste der Gesellschaft (die nicht aus Steuerstundungsmodellen resultieren, s. o.) drohen und dadurch voraussichtlich negative Kapitalkonten der Kommanditisten entstehen sollten, empfehlen wir folgende Maßnahmen, um die uneingeschränkte Verrechnung der Verluste sicherzustellen:
Am Einfachsten kann die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch eine Geld- oder Sacheinlage in die Rücklagen in Höhe des voraussichtlichen Negativbetrages verhindert werden. Die Einlage muss allerdings vor dem 31. Dezember 2018 geleistet werden.
Bei Kommanditisten reicht es aus, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Hafteinlage erhöht wird. Damit die Kapitalerhöhung bereits in 2018 eine Verlustverrechnung ermöglicht, muss sie noch bis zum 31. Dezember 2018 im Handelsregister eingetragen sein.
Nach einer Einlage oder nach der Erhöhung der Einlageverpflichtung muss dann zehn Jahre lang darauf geachtet werden, dass das Haftungsvolumen nicht durch Entnahmen bzw. durch die Minderung der vertraglich vereinbarten Hafteinlage verringert wird. Anderenfalls kann es nach § 15 a Abs. 3 EStG im Jahr der Entnahme zu einer Gewinnzurechnung in Höhe der Entnahme kommen.
Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verlustabzugs sind unter anderem:
Die Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Gesellschaftskapital;
der Verzicht der Gesellschafter auf Mieten, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen usw., um den Verlust der Gesellschaft zu mindern;
die Umwandlung der Stellung eines Kommanditisten in die eines Komplementärs, wenn ohnehin ein hohes Risiko durch Bürgschaften usw. besteht;
die Überführung von steuerlich positivem Vermögen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen.
Da die steuerlichen Vorschriften für die Verlustverrechnung von Kommanditisten und die gegebenenfalls bis Jahresende erforderlichen Maßnahmen kompliziert sind, bitten wir Sie, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir gemeinsam mit Ihnen geeignete Maßnahmen vorbereiten können.