Zentraler Gegenstand des Urteils des OLG Nürnberg vom 14.10.2020 (Az. 12 U 1440/20) war die Frage der Dauer eines gesellschaftsrechtlich umfassenden Wettbewerbsverbots.
Der Kläger war seit 2004 Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Sowohl in seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch in der Satzung der Gesellschaft war ein Wettbewerbsverbot geregelt. Im Dezember 2019 kündigte der Kläger seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag zum 30.06.2020 und erklärte zugleich seinen Austritt aus der Gesellschaft zum Ende des Jahres 2020. Der Kläger ist an zwei Konkurrenzunternehmen der GmbH als Gesellschafter beteiligt. Dort ist er zudem jeweils Geschäftsführer. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot nichtig ist und, dass die GmbH vorläufig seine Konkurrenztätigkeit zu dulden hat. Die GmbH beantragt demgegenüber, dass dem Gesellschafter die Wettbewerbstätigkeit untersagt wird.
Das OLG hat das Wettbewerbsverbot im Lichte der Berufsfreiheit dahingehend ausgelegt, dass dieses zur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Kläger ab seiner Austrittserklärung als Gesellschafter einem umfassenden Abstimmungsverbot unterliege. Er könne daher auf die Angelegenheiten der Gesellschaft bis zur Wirksamkeit seines Austritts zum 31.12.2020 grundsätzlich keinen nachhaltigen Einfluss mehr nehmen. Bereits dieser Umstand genüge für die Unwirksamkeit des gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots. Es komme daher nicht im Einzelnen darauf an, inwieweit und zu welchen Zeitpunkten der Kläger zusätzliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft durch die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit verloren hat und ob die wechselseitig erklärten außerordentlichen Kündigungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags wirksam waren. Ein Geschäftsführer könne die Gesellschaftszwecke nicht maßgeblich gegen den Willen der (stimmberechtigten) Gesellschafter gestalten. Der Verlust des Stimmrechts als Gesellschafter könne hierdurch nicht kompensiert werden.
Praxishinweis:
Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten für Gesellschafter ist grundsätzlich zulässig und im Allgemeinen auch üblich. Es sind jedoch enge Grenzen zu beachten. Ein Wettbewerbsverbot, das für die Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft gilt, ist grundsätzlich zulässig. Hat ein Gesellschafter allerdings aufgrund seines Austritts aus der Gesellschaft keine Einflussmöglichkeit mehr auf die Geschäfte der Gesellschaft, ist es dem Gesellschafter unzumutbar, bis zum endgültigen Ausscheiden jeglichen Wettbewerb mit der Gesellschaft zu unterlassen. Die höchsten Anforderungen gelten bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.