Bei normalen Schenkungen z.B. an Ehegatten sind dem steuerliche Grenzen durch den Schenkungssteuerfreibetrag von 500 T€ gesetzt, der alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann. Eine gute Möglichkeit für Ehegatten ist es, den Güterstand zu wechseln, wenn Ehegatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich nicht um eine Gemeinschaft im rechtlichen Sinne. Jeder Ehegatte verfügt auch weiterhin über eigenes und vom Vermögen des anderen Ehegatten getrenntes Vermögen. Gemeinsames Vermögen wird nicht automatisch begründet, sondern nur in den Fällen, in denen dies explizit vereinbart wird (z. B. bei gemeinsamen Bankkonten oder beim Erwerb der gemeinsamen Wohnung als je hälftiger Miteigentümer).
Bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft z.B. durch Tod oder Scheidung, ist der während der Ehe entstandene Zugewinn auszugleichen, in dem zunächst der Unterschied zwischen dem Endvermögen und dem zu Beginn der Ehe vorhandenen Anfangsvermögen jedes Ehegatten ermittelt wird und derjenige Ehegatte, dessen Vermögenszuwachs höher ist, dem andern Ehegatten die Hälfte des übersteigenden Vermögenszuwachses auszugleichen hat (sog. Zugewinnausgleich). Erfreulicherweise unterliegt die Bereicherung eines Ehegatten durch den Zugewinnausgleich nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Diesen steuerlichen Vorteil kann man auch durch eine freiwillige Beendigung der Zugewinngemeinschaft erreichen. Dabei wechseln Ehegatten ohne die Ehe zu beenden einfach den ehelichen Güterstand (z. B. zur Gütertrennung) und gleichen den bis dahin entstandenen Zugewinn aus. Auf diese Weise ist es möglich, ggf. erhebliches Vermögen ohne Schenkungssteuerbelastung auf den Ehegatten zu übertragen und damit zudem dem risikobehafteten Vermögen zu entziehen. Gläubiger des Unternehmens oder des Geschäftsführers können nicht ohne Weiteres auf das Vermögen zugreifen.
Steuerlich ist es sogar möglich, unmittelbar danach wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück zu wechseln, dann spricht man von der Güterstandsschaukel. Insbesondere, wenn vor allem ein Ehegatte einen deutlichen Zugewinn erwirtschaftet hat, können auf diese Weise steuerfrei Vermögensteile auf den Ehegatten ohne Beanspruchung von schenkungssteuerlichen Freibeträgen übertragen werden.
Wenn zum Beispiel bei Eheschließung in 1995 betrug das Anfangsvermögen der Ehegatten jeweils 20 T€ betragen hat und das Vermögen des Unternehmer-Ehegatten in 2019 3 Mio. € und das Vermögen des anderen Ehegatten lediglich 100 T€ beträgt, ergibt sich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft in 2019 folgendes:
Der Vermögenszuwachs des Unternehmers beträgt 2.980 T€, es bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft 2.880 T€ höher als das Vermögen des anderen Ehegatten (100 T€).·
Der Zugewinnausgleich in Höhe von 1.440 T€ (50 % von 2.880 T€) unterliegt nicht der Schenkungsteuer.
Der Zugewinnausgleich ist ein auf die Übertragung von Geld gerichteter Anspruch. Die Begleichung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Übertragung von Vermögensgegenständen stellt dagegen einen entgeltlichen Veräußerungsvorgang dar, was z. B. bei Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften oder vermieteten Immobilien zur Versteuerung von stillen Reserven führen kann und daher sorgsam zu planen wäre, wenn Einkommensteuerbelastungen vermieden werden sollen. Neben dem Schutz des Vermögens bietet die Güterstandsschaukel bietet ein interessantes Instrument zur steuerfreien Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten z.B. zur Versorgung des Ehegatten.
Damit der Wechsel des Güterstands oder gar die Güterstandsschaukel rechtssicher und steueroptimal umgesetzt werden kann ist eine sorgfältige Analyse der rechtlichen und steuerlichen Situation der Eheleute erforderlich. Dabei und bei der der Abfassung der notwendigen Vereinbarungen unterstützen wir Sie gern.