Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Eine Antragstellung soll ab dem 8.7.2020 durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über ein vom Bund eingerichtetes Portal möglich sein.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil i. H. von
80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren .
Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.
Bitte melden Sie sich, wir sorgen dafür, dass die Überbrückungshilfe für Sie zeitnah und richtig beantragt wird.