Anrechnung ausländischer Quellensteuer

04.05.2023
Aktuelles
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Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer begrenzt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Bei der Ermittlung der deutschen Steuerbelastung sind in Deutschland anfallende Aufwendungen nur zu berücksichtigen, soweit sie in einem konkreten Bezug zu den ausländischen Einnahmen stehen. Erforderlich sind sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang, so dass nur Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit der Besteuerung der ausländischen quellensteuerbehafteten Einnahmen stehen.

Der BFH hat deshalb mit vom 17. August 2022 einen Quellensteuerabzug abgelehnt. In dem entschiedenen Fall klagte eine deutsche GmbH, die an einer chinesischen Kapitalgesellschaft beteiligt war, für die mit Aufwendungen am deutschen Stammsitz Entwicklungstätigkeiten ausgeführt wurden. Eine als Betriebseinnahme erfasste einmalige Vergütung dafür unterlag der chinesischen Quellensteuer. Bei der Prüfung, wie hoch die maßgebliche deutsche Belastung mit Körperschaftsteuer war, sind Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhingen und insbesondere solche, die in einem anderen Geschäftsjahr angefallen sind, unberücksichtigt geblieben.

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