Aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen im Bereich Kryptowährungen

28.07.2026
Steuern und Wirtschaft
6 Minuten

Das Steuerrecht rund um Kryptowährungen ist derzeit in Bewegung wie kaum zuvor. Die Bundesregierung plant die Abschaffung der einjährigen Haltefrist zur Steuerfreiheit und das Finanzgericht Köln legt Grundsätze zur Besteuerung von Erträgen aus dem Krypto-Lending. In diesem Newsletter fassen wir den aktuellen Stand verständlich zusammen und zeigen auf, welche Konsequenzen sich für Anleger ergeben können.

1. Grundlagen: Wie werden Kryptowährungen heute besteuert?

Kryptowährungen als "andere Wirtschaftsgüter"

Kryptowährungen sind nach geltender Rechtslage keine Fremdwährungen, sondern werden steuerrechtlich als sogenannte "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich bestätigt. Damit gelten für Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen die Regeln des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) über private Veräußerungsgeschäfte.

Die Haltefrist: Steuerfreiheit nach einem Jahr

Das Kernprinzip der geltenden Regelung: Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr im Privatvermögen hält, kann Gewinne aus deren Verkauf vollständig steuerfrei realisieren. Wird ein Coin hingegen innerhalb der Jahresfrist veräußert, unterliegt der erzielte Gewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, der bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer betragen kann.

Beispiel zur Veranschaulichung: Wer am 28. Juli 2025 einen Kryptowert für 20.000 Euro erwirbt und diesen am 29.  Juli 2026 für 30.000 Euro veräußert, erzielt einen steuerfreien Gewinn von 10.000 Euro. Erfolgt der Verkauf hingegen bereits am 27. Juli 2026, also einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist, unterliegt der gesamte Gewinn der Einkommensteuer.

Verluste sinnvoll nutzen

Spiegelbildlich gilt: Wer Kryptowährungen mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust steuerlich nur geltend machen, wenn der Verkauf innerhalb der einjährigen Haltefrist erfolgt. Lässt man die Jahresfrist verstreichen, verliert man den steuerlichen Verlustabzug endgültig. Ein rechtzeitiger Verkauf vor Fristablauf ermöglicht es, den Verlust mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen.

Staking, Lending und Mining

Erträge aus Staking, Lending oder Mining sind bei ihrem Zufluss als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Es gilt eine jährliche Freigrenze von 256 Euro. Wichtig: Seit dem Jahressteuergesetz 2022 verlängert sich die Haltefrist durch die Nutzung von Kryptowerten im Rahmen von Staking oder Lending nicht mehr auf zehn Jahre. Die Details zur Besteuerung von Lending-Erträgen sind derzeit Gegenstand einer wichtigen gerichtlichen Auseinandersetzung, dazu mehr im dritten Abschnitt dieses Newsletters. 

2. Geplante Reform: Was plant die Bundesregierung?

Politische Einigung und Haushaltsbeschluss

Die Bundesregierung plant, die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen grundlegend zu ändern. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hatte bereits am 29. April 2026 auf einer Bundespressekonferenz angekündigt, dass die Besteuerung von Kryptowährungen geändert werden soll. Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett einen Haushaltsentwurf verabschiedet, der eine Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowährungen vorsieht.

Was ist konkret geplant?

Nach dem Haushaltsentwurf sollen Kryptowährungen steuerlich den Einkünften aus Kapitalvermögen gleichgestellt werden. Im Ergebnis würde dies bedeuten:

  • Die bisherige Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer entfällt.

  • Auf Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen würde die Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % (einschließlich Solidaritätszuschlag) anfallen, unabhängig von der Haltedauer. Alternativ wird auch die vollständige Erfassung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % diskutiert.

  • Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Kabinettsbeschluss erst der Auftakt des gesetzgeberischen Prozesses ist. Entscheidend ist, was noch aussteht: Der Kabinettsbeschluss liegt vor. Ein konkreter Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ist noch nicht veröffentlicht. Die Zustimmung des Bundestags ist offen; die Union hatte sich in der Vergangenheit gegen eine Abschaffung der Haltefrist ausgesprochen. Auch der Bundesrat muss noch zustimmen. Ob und in welcher genauen Form die Reform kommt, ist damit noch ungewiss, ebenso wie Bestandsschutzfragen für bereits gehaltene Coins.

Verfassungsrechtlicher Schutzschild

Selbst wenn die Reform kommt, bietet das Verfassungsrecht einen wichtigen Schutz: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az. 2 BvL 14/02) entschieden, dass Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes entstanden sind und nach altem Recht steuerfrei realisiert werden konnten, rückwirkend nicht besteuert werden dürfen. Diese Entscheidung erging zu einer sehr ähnlichen Situation, der damaligen Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien, und ist auf Kryptowährungen übertragbar, da diese denselben Regelungen des § 23 EStG unterliegen.

Welche Handlungsoptionen bestehen derzeit?

Anleger mit erheblichen unrealisierten Gewinnen auf Kryptowährungen, die die Jahresfrist bereits überschritten haben, können diese Gewinne durch einen Verkauf und unmittelbaren Wiederkauf nach geltendem Recht steuerfrei realisieren (sogenanntes "Step-Up"-Verfahren). Da im deutschen Steuerrecht keine sogenannte Wash-Sale-Regelung existiert, ist ein unmittelbarer Rückkauf der gleichen Coins zulässig, allerdings beginnt dabei eine neue Haltefrist. Umgekehrt sollten Verlustpositionen, bei denen die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, auf ihre steuerliche Nutzbarkeit hin geprüft werden. 

3. Besteuerung von Krypto-Lending: Urteil des FG Köln und BMF-Position

Was ist Krypto-Lending?

Beim Krypto-Lending stellen Inhaber von Kryptowerten diese über eine Plattform anderen Nutzern zur Nutzung zur Verfügung und erhalten dafür eine Vergütung. Wirtschaftlich ähnelt dies einem Darlehen: Der Kryptowert wird übertragen, nach Ablauf der vereinbarten Zeit in gleicher Art und Menge zurückgegeben, und der Überlassende erhält eine vorab vereinbarte Vergütung.

Die steuerliche Streitfrage

Zentrale Streitfrage ist, wie die erzielten Erträge einzuordnen sind. Es kommen zwei Alternativen in Betracht:

  • Als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: In diesem Fall würde die günstige Abgeltungsteuer von 26,375 % anfallen, genau wie bei Bankzinsen.

  • Als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG: In diesem Fall würde der persönliche Einkommensteuersatz gelten, der bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag betragen kann. Dieser Unterschied ist für Anleger mit hohen Einkünften erheblich. 

Die Position des BMF

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 6. März 2025 (BStBl. I 2025, 658) die Auffassung vertreten, dass Erträge aus Krypto-Lending nicht als Kapitalerträge, sondern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind. Damit fallen Lending-Erträge nach Verwaltungsauffassung unter den persönlichen Steuersatz. 

Das Urteil des FG Köln vom 10. September 2025

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23, veröffentlicht in DStR 2026, 1674) die Auffassung des BMF bestätigt. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der im Jahr 2020 Bitcoin-Werte über die Plattformen Crypto.com, Hodlnaut und LEDN verliehen und die erzielten Vergütungen als Kapitalerträge behandelt wissen wollte.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst nur Erträge aus Kapitalforderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel. Bitcoin ist jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 klargestellt, dass Kryptowährungen weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes noch unter den Begriff des E-Geldes fallen. Das Krypto-Lending begründet daher keine Kapitalforderung im steuerrechtlichen Sinne, sodass § 22 Nr. 3 EStG als Auffangtatbestand greift. 

Kritik in der Fachliteratur und Revision beim BFH

Das Urteil ist in der steuerrechtlichen Fachliteratur nicht unumstritten. Prof. Dr. Maximilian Freyenfeld (DStR 2026, 1671) argumentiert, dass der Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) für eine Einordnung der Erträge als Kapitalerträge spreche: Zwischen Kryptowährungen und herkömmlichen Fremdwährungen bestünden, abgesehen von der fehlenden staatlichen Herausgabe, erhebliche wirtschaftliche Gemeinsamkeiten, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung sachlich kaum rechtfertigen ließen. Außerdem sei die MiCA-Verordnung der EU (Verordnung 2023/1114) ein Indiz dafür, dass Kryptowerte mittlerweile gesetzlich regulierte Zahlungsmittel seien.

Das FG Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der BFH wird unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 abschließend entscheiden. Mit dieser Entscheidung ist in den nächsten Jahren zu rechnen. 

Praktische Konsequenz: Was bedeutet dies für Sie?

Solange der BFH keine gegenteilige Entscheidung trifft, sind Erträge aus Krypto-Lending in Deutschland nach der Verwaltungsauffassung des BMF und dem Urteil des FG Köln mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Sie sollten daher:

  • Erträge aus Krypto-Lending vollständig und korrekt als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung erfassen.

  • Das BFH-Verfahren beobachten, da ein Urteil zugunsten der Steuerpflichtigen einen erheblichen finanziellen Unterschied bedeuten könnte.

  • Entsprechende Steuerbescheide, in denen Einkünfte aus Krypto-Lending besteuert werden, bis zu einer Entscheidung des BFH offen halten. 

4. Fazit und Handlungsempfehlungen

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen befindet sich in einer Phase der Unsicherheit. Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  1. Die geltende einjährige Steuerfreiheit gilt aktuell unverändert. Sie sollten jedoch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen. Anleger mit erheblichen steuerfreien Gewinnen auf langfristig gehaltene Kryptowährungen sollten jetzt prüfen, ob ein "Step-Up" durch Verkauf und Wiederkauf steuerlich sinnvoll ist.

  2. Verlustpositionen auf Kryptowährungen, bei denen die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, sollten zeitnah auf ihre steuerliche Nutzbarkeit geprüft werden. Läuft die Frist ab, verfällt der Verlustabzug.

  3. Erträge aus Krypto-Lending sind nach aktueller Rechtslage mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Alle laufenden Lending-Aktivitäten sollten daher ordnungsgemäß dokumentiert und steuerlich erfasst werden. Das anhängige BFH-Verfahren (Az. VIII R 22/25) kann die Rechtslage noch verändern.

Bildnachweis:peshkov / Stock-Fotografie-ID:2212182726

 

 

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