Im zugrundeliegenden Sachverhalt war eine Kommanditgesellschaft mit einem Kapitalanteil i.H.v. 300.000,00 EUR im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war u.a. die Vermögensverwaltung und die Vermietung und das Leasing von Immobilien und Mobilien. Der einzige Kommanditist übertrug mittels notariellem Vertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile dieser Einlage auf seine vier Kinder. Die Abtretung der Anteile erfolgte dabei unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister. Eines der Kinder war zum Zeitpunkt der Übertragung minderjährig. Das zuständige Registergericht beanstandete daher im Rahmen des Anmeldeverfahren, dass eine Vertretung durch den Vater nicht möglich sei. Vielmehr sei eine Erklärung eines Ergänzungspflegers und eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Gegen eine entsprechende Zwischenverfügung wendete sich die antragstellende Kommanditgesellschaft mittels einer Beschwerde.
Die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Da der Vater bei der Übertragung des Geschäftsanteils für sich selbst handelte und gleichzeitig als gesetzlicher Vertreter für seinen Sohn auftrat, liege ein Insichgeschäft vor (§ 181 BGB) vor. Darüber hinaus bestehe aufgrund des (geraden) Verwandtschaftsverhältnisses ein Vertretungsverbot. Die Übertragung eines Kommanditanteils sei auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da sich der Minderjährige durch den Beitritt längerfristigen rechtlichen Pflichten, insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, unterwerfe. Damit könne der Beitritt nicht durch den Minderjährigen genehmigt werden, sondern bedürfe stets der Erklärung eines Ergänzungspflegers. Da die KG einer unternehmerischen Tätigkeit nachging, sei zudem eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
Praxishinweis
In Bezug auf die Beteiligung von Minderjährigen an Familiengesellschaften ist die Rechtsprechung uneinheitlich. So nehmen einige Obergerichte ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft an, wenn der Kommanditanteil voll eingezahlt und der Erwerb aufschiebend auf die Registereintragung bedingt ist. Mangels einer Entscheidung des BGH sollte ggf. die Bestellung eines Ergänzungspflegers angeregt und im Falle einer vermögensverwaltenden oder unternehmerischen Tätigkeit der Kommanditgesellschaft auch eine Entscheidung des Familiengerichts eingeholt werden. Dadurch werden Einwendungen des Registergerichts vermieden und der Vollzug insgesamt beschleunigt.