Leasingraten sind hinsichtlich der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag regelmäßig Gegenstand bei Betriebsprüfungen. Leasingraten sind, wenn der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands ist, bei dem Leasingnehmer für die Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Der Begriff der Leasingraten ist wirtschaftlich und damit weit auszulegen. Deshalb sind Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, bei diesem als Teil der Leasingrate hinzurechnungspflichtig, so der BFH mit Urteil vom 20.10.2022.
Der BFH hat sich dabei seiner Beurteilung davon leiten lassen, dass ohne entsprechende Vereinbarungen Wartungskosten beim Kfz-Leasing der Leasinggeber als Fahrzeugeigentümer trägt. Werden sie vertraglich dem Leasingnehmer auferlegt, handelt es sich wirtschaftlich um einen Teil der hinzuzurechnenden Leasingrate. Es ist deshalb nicht möglich, durch Kostenverlagerung zur Verringerung der Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten die Gewerbesteuerhinzurechnung zu minimieren, wenn der Leasingnehmer die Kosten nicht bereits gesetzlich tragen muss.