Einstweilige Verfügung gegen den zu Unrecht in der Gesellschafterliste eingetragenen Scheingesellschafter

31.01.2020
Gesellschaftsrecht
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Mit Beschluss vom 13.08.2019 (Az. 2 W 22/19) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass gegen den zu Unrecht eingetragenen Scheingesellschafter ein Berichtigungsanspruch besteht.

Im zugrundeliegenden Verfahren war die Antragsgegnerin ursprünglich die alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Die Antragsgegnerin übertrug ihren Geschäftsanteil mit notariellem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag auf die Antragstellerin. Diese wurde daraufhin als neue alleinige Gesellschafterin in der im Handelsregister veröffentlichten Gesellschafterliste eingetragen. Die Parteien stritten daraufhin über die Wirksamkeit der Abtretung. Die ehemalige Gesellschafterin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragstellerin, wonach der genannten Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet wurde. Das Landgericht Berlin setzte der ehemaligen Gesellschafterin eine Frist zur Erhebung einer Klage, um die einstweilige Verfügung im Rahmen eines regulären Zivilprozesses überprüfen zu lassen. Daraufhin klagte diese auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste. Sie klagte allerdings nicht gegen die fehlerhaft eingetragene Gesellschafterin, sondern gegen die Gesellschaft. Die Antragstellerin hielt diese Klage nicht für ausreichend und beantragte daher die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Im Rahmen der Kostenentscheidung hatte das Kammergericht Berlin auch über den richtigen Klagegegner zur Sicherung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass die Klage der ursprünglichen Gesellschafterin nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die neue –fehlerhafte- Gesellschafterin hätte gerichtet werden müssen. Zwar stehe einem zu Unrecht nicht in der Liste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH auch gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu. Daneben bestehe jedoch auch ein Berichtigungsanspruch gegen den zu Unrecht eingetragenen Scheingesellschafter. Dieser Anspruch stelle vorliegend die Hauptsache zu der auf Zuordnung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung dar.

Praxishinweis

Aufgrund der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gilt derjenige als Gesellschafter einer GmbH, der auch in dieser Liste eingetragen ist. In der Folge ist es möglich, dass ein gutgläubiger Dritter den Geschäftsanteil wirksam von dem fehlerhaft eingetragenen Gesellschafter erwerben kann. Um diese Wirkungen bis zur Berichtigung der Liste zu verhindern, kann der nicht eingetragene Gesellschafter der Gesellschafterliste einen Widerspruch im Handelsregister zuordnen lassen. Die Zuordnung kann entweder durch einstweilige Verfügung oder durch Bewilligung des fehlerhaft eingetragenen Gesellschafters erfolgen.

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